Das ABC der Schule


Liebe Eltern, liebe Erziehungs- und Sorgeberechtigte,
Ihre Kinder gehen in ihrer Schullaufbahn auf eine große Reise, die sie gemeinsam mit Weggefährtinnen und Weggefährten bestreiten und immer wieder neue Kontakte knüpfen. Auch Sie, liebe Eltern, begleiten Ihre Kinder auf diesem Weg. Sie und Ihre Kinder haben dabei viele Rechte, aber auch Pflichten.
Um Ihnen dabei zur Seite zu stehen und Ihnen einen Überblick zu ermöglichen, haben wir für Sie ein „ABC der Schule“ entwickelt. Sie finden darin alphabetisch geordnet Erklärungen über das Schulwesen in unserem Land von A wie Abendgymnasium bis Z wie Zeugnisse.
Zusätzlich zum „ABC der Schule“ lohnt sich jederzeit ein Blick hier auf den weiteren Seiten des Bildungsservers MV. Was weiterhin gilt: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Schulen, in den Staatlichen Schulämtern und im Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung haben ein offenes Ohr für Sie. Kommen Sie gerne auf sie zu, wenn Sie Ihre Ideen mitteilen möchten.
Herzliche Grüße
Simone Oldenburg
Ministerin für Bildung und Kindertagesförderung
Mecklenburg-Vorpommern

A
Abendgymnasium
Wenn Schülerinnen und Schüler das Abitur oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife nachholen möchten, können sie sich für das Abendgymnasium bewerben. Voraussetzungen dafür sind ein Alter von 19 Jahren, der Nachweis der Mittleren Reife oder einer gleichwertigen Vorbildung, sowie ein Abschluss einer Berufsausbildung oder der Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit. Bewerberinnen und Bewerber, die die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Vorbildung nicht nachweisen können, werden aufgenommen, wenn sie einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich besucht haben. Im Einzelfall kann für Bewerberinnen und Bewerber aufgrund besonderer biographischer Umstände auf eine abgeschlossene Berufsbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit verzichtet werden.
Alltagshilfen
An ausgewählten Schulen unterstützen Alltagshelferinnen und Alltagshelfer in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 im Schulalltag. Sie übernehmen dabei keinen eigenverantwortlichen Aufgabenbereich, sondern unterstützen die Lehrkräfte und das pädagogische Personal und begleiten die Schülerinnen und Schüler. Ziel ist es, dass die Lehrkräfte und das weitere pädagogische Personal in Schulen, so viel Zeit wie möglich für die eigentliche pädagogische Arbeit und die Förderung der Schülerinnen und Schüler haben.

B
Begabungsförderung
Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen oder sehr guten Leistungen erhalten spezielle Angebote. Grundschulen ermöglichen differenzierte Lernangebote. An Gymnasien können sie in Hochbegabtenklassen unterrichtet werden. Schülerinnen und Schüler mit Begabungen in Musik und Sport können an Musik- und Sportgymnasien lernen. Für die Bereiche Humanistische Bildung/Alte Sprachen, Niederdeutsch (à siehe auch: Niederdeutsch) und Mathematik/Naturwissenschaften (MINT) existieren 14 Profilschulen. Darüber hinaus können Schülerinnen und Schüler in Wettbewerben wie z. B. der Mathematik-Olympiade ihre Talente entdecken und fördern.
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Berufliche Orientierung
Berufliche Orientierung an Schulen ist ein entscheidender Schritt, um Schülerinnen und Schüler auf ihrem Weg in die Berufswelt zu unterstützen. In einer Zeit, in der die Vielfalt an Berufen größer denn je ist, ist es wichtig, frühzeitig die eigenen Stärken und Interessen zu erkennen und zu fördern. Zum Thema Berufliche Orientierung gibt es eine Vielzahl von Programmen und Initiativen, die den Schülerinnen und Schülern helfen, ihre beruflichen Ziele zu definieren und die dafür notwendigen Kompetenzen zu entwickeln. Durch Schülerbetriebspraktika, Projekt- und Praxislerntage, Betriebsbesichtigungen, Informationsveranstaltungen und individuelle Beratungsgespräche werden die Jugendlichen bei der Entwicklung ihrer Berufswahlkompetenz begleitet.
In thematischen Veranstaltungen werden Eltern über die Berufsorientierung informiert, da sie vielfältige Mitwirkungsrechte und -pflichten haben.
Berufliche Schulen
An den beruflichen Schulen können sich die Jugendlichen auf ihren zukünftigen Beruf vorbereiten, in einer dualen oder vollzeitschulischen Ausbildung einen Beruf erlernen oder sie nutzen die Möglichkeit, schulische Abschlüsse wie die Berufsreife oder das Abitur zu erwerben. Die Jugendlichen erhalten eine praktische Ausbildung in der Wirtschaft und einen praxisnahen, handlungsorientierten Unterricht in den Berufsschulen. Weitere Schularten der beruflichen Schule sind die Berufsfachschule, die Höhere Berufsfachschule, das Berufliche Gymnasium, die Fachoberschule und die Fachschule.
Berufsschulpflicht
Die Pflicht zum Besuch einer beruflichen Schule (Berufsschulpflicht) beginnt nach dem Verlassen einer allgemein bildenden Schule und dauert:
- bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ende der Ausbildungszeit,
- ohne Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses drei Schuljahre, jedoch längstens bis zum Ende des Schulhalbjahrs, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet.
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Besondere Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen
Wenn bei Schülerinnen und Schülern besondere Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen erkannt wurden, werden sie individuell gefördert und unterstützt. Grundlage dieser Förderung ist ein individueller Förderplan. Dieser basiert auf den Ergebnissen von Lernstandserhebungen, die von Lehrkräften durchgeführt werden. Können die besonderen Schwierigkeiten nachweislich nicht hinreichend ausgeglichen werden, kann eine Teilleistungsstörung anerkannt werden. Diese Anerkennung basiert auf einer Diagnostik durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie (ZDS).
Bildungsmonitoring (siehe auch: Bildungstrend des Instituts zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen)
Damit das Bildungssystem fortlaufend verbessert werden kann, werden Studien zur Erfassung der Qualität durchgeführt und Vergleiche zwischen Bundesländern und/oder Nationalstaaten angesetzt. Beispiele:
- Bildungstrend des Instituts zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB)
- Internationale Grundschul-Lese-Untersuchung (IGLU)
- Programme for International Student Assessment (PISA)
- Trends in International Mathematics and Science Study (TIMSS)
Bildungsstandards
Bildungsstandards formulieren fachliche und fachübergreifende Basisqualifikationen, die für die weitere schulische und berufliche Ausbildung von Bedeutung sind und das anschlussfähige Lernen ermöglichen. Sie gibt es für das Ende der vierten Jahrgangsstufe (Grundschule), für den ersten Schulabschluss, den mittleren Schulabschluss sowie die Allgemeine Hochschulreife. Bildungsstandards sind für die Fächer Deutsch, Mathematik, die erste Fremdsprache (Englisch oder Französisch) sowie Biologie, Chemie und Physik formuliert und gelten bundesweit. Die Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz (KMK) sollen schulische Lehr- und Lernprozesse auf eine kontinuierliche und vernetzte Entwicklung von Kernkompetenzen orientieren, die auch für zukünftige Bildungsprozesse bedeutsam sind. Sie sollen ferner dazu beitragen, die Durchlässigkeit von Bildungswegen und die Vergleichbarkeit von Abschlüssen sicherzustellen.
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Bildungstrend des Instituts zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) (siehe auch: Bildungsmonitoring)
Der IQB Bildungstrend umfasst Tests, die das Erreichen der Bildungsstandards deutschlandweit und in den einzelnen Bundesländern überprüfen. Die Tests werden im Abstand von einigen Jahren in verschiedenen Fächern wiederholt geschrieben, um Entwicklungen deutlich zu machen. Die Ergebnisse liefern Hinweise darauf, in welchen Bereichen die Ziele der Bildungsstandards erreicht werden können und in welchen Bereichen es im Bundes- bzw. Landesmaßstab Probleme geben kann.
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D
Deutsch als Zweitsprache
Deutsch als Zweitsprache (DaZ) ist ein spezieller Unterricht, in dem Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache Deutsch sprechen, lesen und schreiben lernen. Ziel des DaZ-Unterrichts ist es, dass Kinder und Jugendliche über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, um erfolgreich am Regelunterricht teilnehmen zu können. DaZ-Unterricht kann als Intensivförderung und als begleitende Förderung stattfinden.
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E
Einschulung
Jede Schule entscheidet, ob die feierliche Einschulung entweder vor Beginn der ersten Unterrichtswoche oder am Ende der ersten Schulwoche stattfindet. Dabei wird der Termin der Einschulungsfeier von der Schulkonferenz immer so gewählt, dass Eltern, Großeltern und weitere Angehörige die Möglichkeit zur Teilnahme haben.
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sollen bei Pflichtverletzungen und Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern einerseits erzieherisch wirken und haben andererseits zum Ziel, den ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu gewährleisten. Grundvoraussetzung für die Anwendung dieser Maßnahmen sind individuelle Pflichtverletzungen und Fehlverhalten von einzelnen Schülerinnen und Schülern. Die Pflichten einer Schülerin oder eines Schülers ergeben sich aus dem Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V), der jeweiligen Schulordnung, sowie weiteren Regelungen, die als Rechtsgrundlage geeignet sind, den ungestörten Ablauf des Schullebens zu gewährleisten. Gesetzlich geregelt sind die pädagogischen Maßnahmen in § 60 (Erziehungsmaßnahmen) und § 60 a (Ordnungsmaßnahmen) des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V).

F
Flexible Schulausgangsphase
Kann eine Schülerin oder ein Schüler nicht durch das reguläre Unterrichtsangebot ihren oder seinen Entwicklungsmöglichkeiten entsprechend gefördert werden oder ist der Schulabschluss gefährdet, besteht für die Schülerin und den Schüler die Möglichkeit, in der Flexiblen Schulausgangsphase an einer Regionalen Schule oder Gesamtschule unterrichtet zu werden. Die Flexible Schulausgangsphase umfasst die Bildungsgänge „Produktives Lernen“ und „Berufsreife dual“ für Schülerinnen und Schüler mit Praxisorientierung und das „Freiwillige 10. Schuljahr“ für Schülerinnen und Schüler, die mehr Zeit zum Lernen benötigen. In die beiden praxisbezogenen Angebote kann eine Schülerin oder ein Schüler nach Beendigung der Jahrgangsstufe 7 oder ab einem Mindestalter von 14 Jahren aufgenommen werden. Die Bildungsgänge „Produktives Lernen“ und „Berufsreife dual“ gliedern sich in theoretischen Unterricht, praxisbezogenes Lernen und Praktika und werden ab dem Schuljahr 2026/2027 als „Praxisorientierte Berufsreife“ zusammengeführt.
Das „Freiwillige 10. Schuljahr“ ist ein einjähriges Bildungsangebot, das ebenfalls zum ersten anerkannten Schulabschluss (Berufsreife) führt.
Es richtet sich an Schülerinnen und Schüler an Regionalen Schulen und Gesamtschulen, die die Jahrgangsstufe 9 besuchen, aber nicht erfolgreich abgeschlossen haben sowie an Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen an „Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen“ oder im gemeinsamen Unterricht an Regionalen Schulen oder Gesamtschulen. Auch Schülerinnen und Schüler mit Lernbeeinträchtigungen ohne festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, deren individuelle Lernausgangslagen und Entwicklungsvoraussetzungen erwarten lassen, dass sie mit zusätzlicher spezifischer Unterstützung den Abschluss der Berufsreife erreichen können, haben die Möglichkeit, die Berufsreife durch den Besuch des „Freiwilligen 10. Schuljahres“ zu erwerben. Das Angebot der Flexiblen Schulausgangsphase berücksichtigt die Individualität des Lerntempos. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Lerninhalte für die Berufsreife noch nicht nach neun Schuljahren erworben hat, kann sie oder er ein weiteres Schuljahr durchlaufen, um den ersten anerkannten Schulabschluss, die Berufsreife, zu erlangen.
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Förderung und Förderpläne
Individuelle Förderung ist Aufgabe jeder Schulart. Die Grundlage für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Teilleistungsstörungen oder mit vermutetem oder festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf oder mit Hochbegabung ist ein individueller Förderplan. Förderpläne werden mindestens halbjährlich fortgeschrieben, auf ihre Wirksamkeit geprüft und in der Klassenkonferenz festgelegt. Die Eltern haben einen Anspruch auf umfassende Beratung.
Förderschulen
Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen, Hören, körperliche- und motorische Entwicklung, Lernen, geistige Entwicklung, emotionale und soziale Entwicklung oder Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler können an Förderschulen unterrichtet werden, die dem jeweiligen Förderschwerpunkt entsprechen. Dieser wird vom Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie als Hauptförderschwerpunkt festgestellt. An diesen Förderschulen werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, sofern sie im gemeinsamen Unterricht nicht hinreichend gefördert werden können.
Freie Schulwahl
Ab der Jahrgangsstufe 5 können Eltern die Schule für ihre Kinder selbst wählen. Es gibt die örtlich zuständige Schule, die vom jeweiligen Landkreis für den entsprechenden Wohnort festgelegt wurde. Wählen Eltern eine andere Schule, ist es die örtlich unzuständige Schule. In diesem Fall wählen Eltern nicht die Schule, in deren Wohnbereich sie leben. Allerdings müssen Eltern in den meisten Fällen die Kosten für die Fahrt zur Schule selbst oder anteilig tragen und wenn notwendig – auch organisieren.
Frühwarnsystem
An Regionalen Schulen und Gesamtschulen besteht für die Bildungsgänge Berufsreife und Mittlere Reife ein Frühwarnsystem. Die Schulen informieren damit rechtzeitig und zweimal im Schuljahr über eine jahrgangsbezogene Gefährdung des Bildungserfolgs.
Gleichzeitig werden Eltern beraten, welche schulischen und außerschulischen individuellen Fördermöglichkeiten bestehen und welche Alternativen es für ihre Kinder gibt, einen Schulabschluss zu erreichen.
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G
Ganztägige Betreuung – Rechtsanspruch für Kinder im Grundschulalter
Der am 1. August 2026 in Kraft tretende Rechtsanspruch gilt zunächst für Kinder der Jahrgangsstufe 1 und wird in den Folgejahren um je eine Jahrgangsstufe ausgeweitet. Ab dem 1. August 2029 hat jedes Kind der Jahrgangsstufen 1 bis 4 einen bedarfsunabhängigen Anspruch auf ganztägige Betreuung.
Der Rechtsanspruch richtet sich an alle Kinder an Schulen des Primarbereichs in öffentlicher und freier Trägerschaft. Das Bundesgesetz sieht eine Förderung und Betreuung von acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche (40 Wochenstunden) vor.
Die Umsetzung in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt auf der Grundlage der bewährten Struktur der engen Zusammenarbeit von Grundschulen und Horten sowie ganztägig arbeitenden Grundschulen und Horten. Der Hort ergänzt die Unterrichtszeit. Eine bedarfsgerechte Betreuung ist unter Anrechnung der Unterrichtszeit bis zu 10 Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche möglich (50 Wochenstunden).
Der Rechtsanspruch gilt auch in den Ferien. Die Ferienbetreuung umfasst ebenfalls mindestens acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche (40 Wochenstunden). Wurde bedarfsbezogen ein höherer Förderumfang bis zu zehn Stunden täglich festgestellt, kann dieser auch während der Ferienzeit in Anspruch genommen werden (50 Wochenstunden).
Eine Schließzeit von insgesamt höchstens vier Wochen während der Schulferien ist zulässig. Die einzelne Schließzeit darf dabei drei aufeinanderfolgende Wochen nicht überschreiten.
Eine Pflicht, das Angebot in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht. Die Eltern entscheiden, ob und in welchem Umfang Ihre Kinder das Angebot der ganztägigen Bildung und Betreuung wahrnehmen.
Ganztägiges Lernen
Viele Schulen in Mecklenburg-Vorpommern unterbreiten den Kindern und Jugendlichen über den Unterricht hinaus und in Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern vielseitige ergänzende Bildungs- und Freizeitangebote. Sie werden als ganztägig arbeitende Schulen bezeichnet. Diese Angebote sind in der Regel kostenfrei. Nachfolgend finden Sie die verschiedenen Formen des ganztägigen Lernens beziehungsweise der ganztägig arbeitenden Schulen.
Ganztägig arbeitende Grundschule
Diese Grundschulen integrieren für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 an mindestens drei Tagen in der Woche zusätzlich zum Unterricht weitere pädagogische Angebote in den Schultag. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an den unterrichtsergänzenden Angeboten ist freiwillig.
Die Ganztagsschule
Diese weiterführenden Schulen halten an mindestens drei Tagen in der Woche über den Unterricht hinaus ergänzende Angebote für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 vor:
- Ganztagsschule in offener Form: Schülerinnen und Schüler können auf Wunsch an ergänzenden Angeboten teilnehmen.
- Ganztagsschule in teilweise gebundener Form: Einzelne Klassen oder Klassenstufen nehmen verpflichtend an ergänzenden Angeboten teil.
- Ganztagsschule in gebundener Form: Alle Schülerinnen und Schüler nehmen verpflichtend an ergänzenden Angeboten teil.
Gesamtschulen
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es zwei Arten von Gesamtschulen: die Kooperative Gesamtschule und die Integrierte Gesamtschule.
Kooperative Gesamtschule
Sie umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10 oder – wenn an der Schule eine gymnasiale Oberstufe eingerichtet worden ist – die Jahrgangsstufen 5 bis 12. Hier werden der Bildungsgang der Regionalen Schule und der Bildungsgang des Gymnasiums im Anschluss an die Orientierungsstufe organisatorisch miteinander verbunden. Der Unterricht findet in der Regel getrennt nach Bildungsgängen statt. Das bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler, wenn sie in den Bildungsgängen der Regionalen Schule unterrichtet werden, in den meisten Unterrichtsfächern nicht mit den Schülerinnen und Schülern des gymnasialen Bildungsganges gemeinsam beschult werden. Beide Bildungsgänge kooperieren aber miteinander. Der Wechsel zwischen den Bildungsgängen kann daher leichter erfolgen als an eigenständigen Regionalen Schulen oder Gymnasien.
Integrierte Gesamtschule
Sie umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10 oder - wenn eine gymnasiale Oberstufe an der Schule eingerichtet worden ist - die Jahrgangsstufen 5 bis 12. Nach Beendigung der Orientierungsstufe werden an der Integrierten Gesamtschule bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 keine getrennten Bildungsgänge organisiert. Der Unterricht wird nach differenzierten Leistungsansprüchen gestaltet. Anders als im Bildungsgang der Regionalen Schule oder am Gymnasium steigen Schülerinnen und Schüler von der Jahrgangsstufe 5 bis zur Jahrgangsstufe 9 ohne Versetzungsbeschluss auf und werden entsprechend ihren Leistungen in Anspruchsebenen eingestuft. Ab der Jahrgangsstufe 10 werden Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage ihrer Leistungen bildungsgangbezogen in einem Bildungsgang, der zur Mittleren Reife führt, oder in einem gymnasialen Bildungsgang unterrichtet.
Grundschule
Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. Hier vermitteln Lehrkräfte den Schülerinnen und Schülern Grundkenntnisse und -fertigkeiten.
Die Grundschulen arbeiten eng mit den Kindertageseinrichtungen zusammen, um darauf aufzubauen, was die Kinder bereits erlernt haben. Die Jahrgangsstufen 1 und 2 werden im gesamten Bundesland Mecklenburg-Vorpommern als Schuleingangsphase geführt, die Schülerinnen und Schüler von einem bis zu drei Schuljahren besuchen können. In der Schuleingangsphase werden Leistungen nicht durch Ziffern benotet. Schülerinnen und Schüler erhalten differenzierte Informationen über die erworbenen Kompetenzen sowie Rückmeldung zum Leistungsstand und der Planung des weiteren Lernweges. Eltern erhalten eine differenzierte schriftliche Einschätzung über den Leistungsstand in den Fächern sowie über das Arbeits- und Sozialverhalten ihrer Kinder. Am Ende der Schuleingangsphase steigen die Schülerinnen und Schüler ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 3 auf. Ab der Jahrgangsstufe 3 erfolgt eine Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe. Dann wird ein Notenzeugnis erteilt.
Gymnasium
Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufe 7 bis 12. Es vermittelt den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine vertiefte und erweiterte allgemeine Bildung mit dem Ziel, den Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen, oder aber auch eine berufliche Ausbildung zu beginnen. Gymnasien können Förderklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Fähigkeiten einrichten, z. B. für Hochbegabte oder zur Profilbildung (siehe auch: Begabtenförderung).

H
Handbuch „Standards der Diagnostik“
Das Handbuch „Standards der Diagnostik“ ist eine verbindliche Richtlinie für den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie und die Schulaufsicht sowie für Schulleitungen und Lehrkräfte. Das Handbuch dient der Unterstützung, der Vereinheitlichung und der Qualitätssicherung der Diagnostik von Förderbedarfen.
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Hausaufgaben
Die schulische Arbeit wird unter Beachtung von § 78 Absatz 4 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) durch Hausaufgaben ergänzt. Sie sollen dazu dienen, sich mit dem im Unterricht Gelernten weiter zu beschäftigen, dieses zu üben, zu wiederholen, einzuprägen und anzuwenden.
Die Hausaufgaben können zur Vorbereitung neuer Aufgaben, die im Unterricht zu lösen sind, genutzt werden und Gelegenheit zu selbstständiger Auseinandersetzung mit einer begrenzten neuen Aufgabe geben, sofern die individuellen Voraussetzungen und Befähigungen der Schülerinnen und Schüler dies zulassen. Hausaufgaben tragen ferner dazu bei, dass die Schülerinnen und Schüler befähigt werden, Lernvorgänge selbst zu organisieren sowie Arbeitstechniken und Arbeitsmittel selbst zu wählen und einzusetzen.
Den Schülerinnen und Schülern muss die Sinnhaftigkeit der Hausaufgaben nachvollziehbar vermittelt werden.
Hausaufgaben müssen deshalb:
- im Unterricht gründlich vorbereitet und in einem für die Schülerinnen und Schüler erkennbaren Zusammenhang mit dem Unterricht stehen,
- den Entwicklungsstand und die Leistungsfähigkeit sowie das Arbeitstempo der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen,
- in Umfang und Schwierigkeitsgrad den Entwicklungsvoraussetzungen und dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler angepasst sein,
- ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit angefertigt werden können,
- die tägliche Gesamtbelastung der Schülerinnen und Schüler und ihr Recht auf individuell nutzbare Freizeit angemessen berücksichtigen und
- zeitnah eingehend gewürdigt und besprochen werden.
Die Lehrkräfte sowie das weitere pädagogische Personal vergewissern sich mit der regelmäßigen Auswertung der Hausaufgaben unter anderem über den individuellen Lernstand. Hausaufgaben sind in der Regel nicht zu bewerten.
Die Festlegung von Art und Umfang von Hausaufgaben obliegt der Schulkonferenz. Über die Hausaufgabenpraxis sind die Eltern und die Mitarbeitenden der Horte in Kenntnis zu setzen. Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.
Im Rahmen des Rechtanspruches auf Ganztagsbetreuung kooperieren Horte mit den Schulen und unterstützen die Kinder bei der Erfüllung der Anforderungen des Schulalltages. Dazu gehört auch das Angebot der Erledigung der Hausaufgaben während des Hortbesuches.
Hitzefrei
Wird der Unterricht in den Schulräumen durch hohe Temperaturen beeinträchtigt und ist dadurch ein konzentriertes Arbeiten für die Schülerinnen und Schüler nur noch sehr eingeschränkt möglich, prüft die Schulleitung zunächst, ob mit den Schülerinnen und Schülern andere Orte auf dem Schulgelände oder auch außerhalb aufgesucht werden können, um dort unterrichtliche Aktivitäten durchzuführen, die den äußeren Bedingungen angemessen sind.
Wenn die Temperatur in den Schulräumen – auch unter Berücksichtigung einer eventuell hohen Luftfeuchtigkeit – für die Schülerinnen und Schüler nicht mehr zumutbar erscheint, kann die planmäßige Unterrichtszeit durch die Verkürzung der einzelnen Unterrichtsstunden verringert werden. Damit wird besonders bei längeren Hitzeperioden sichergestellt, dass die Verkürzung des Unterrichtstages nicht einseitig zu Lasten einzelner Fächer erfolgt. Der Unterricht sollte zu einer Zeit beendet werden, die dem Schluss der dritten oder vierten Unterrichtsstunde entspricht. Ist eine Verkürzung der Unterrichtszeit auf diese Art und Weise im Einzelfall nicht organisierbar, kann nach der dritten Unterrichtsstunde der planmäßige Unterricht vorzeitig beendet werden.

I
Informationspflichten der Schule
Die Schule muss in allen wichtigen Schulangelegenheiten informieren und beraten. Die Lehrkräfte müssen Eltern und ihre Kinder über den Aufbau der Schule und über die Bildungsgänge informieren. Sie haben ein Recht, auch über die Übergänge zwischen den einzelnen Bildungsgängen sowie über die Arten der Abschlüsse informiert zu werden. Die Schule hat Eltern sowie Schülerinnen und Schüler über die Leistungsbewertung, über die Lernentwicklung und die Versetzungsregularien zu informieren. Möglichkeiten der Information sind z. B. Elternversammlungen oder Elternsprechstunden. Eltern haben ein Recht, sich Kopien von Klassen- oder Prüfungsarbeiten einzufordern.
Inklusion
Durch das Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2006 und der Ratifizierung in Deutschland im Jahr 2009 gilt die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben. Die Schule muss die Lernvoraussetzungen angemessen beachten und die Bedingungen für einen gemeinsamen Unterricht schaffen. Ein inklusives Bildungssystem soll die Schülerinnen und Schüler auf eine individuelle Lebensbewältigung vorbereiten. Inklusion soll die Bildungs- und Lebenschancen der Kinder und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen sowie ihre soziale Teilhabe an allgemein bildenden und beruflichen Schulen steigern. Inklusion ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Inklusive Lerngruppen
Inklusive Lerngruppen sind Unterstützungsangebote zur Einführung eines inklusiven Schulsystems. Dazu werden neben dem Unterricht in Regelklassen flächendeckend eigene Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit starken Förderbedarfen in den Bereichen Sprache, Verhalten oder Lernen gebildet. In diesen Lerngruppen werden die Schülerinnen und Schüler gezielt individuell gefördert. Der Unterricht in den Lerngruppen erfolgt in der Regel durch sonderpädagogisches Fachpersonal. Zwischen den Regelklassen und den Lerngruppen ist eine Durchlässigkeit gegeben. Regelschullehrkräfte sowie Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen tauschen sich beständig aus und unterstützen einander.

J
Jahrgangsübergreifendes Lernen (jüL)
Jahrgangsübergreifendes Lernen ist eine Unterrichtskonzeption, bei der Schülerinnen und Schüler von aufeinander folgenden Jahrgängen gemeinsam lernen. JüL ist ein wichtiger Bestandteil der Inklusionsstrategie des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Es trägt dazu bei, die Leistungsentwicklung von Schülerinnen und Schülern zu verbessern. Nach aktuellen Erkenntnissen erhöht jahrgangsübergreifendes Lernen die Kompetenz des selbstständigen Lernens, fördert eine lebendige Schulkultur und stärkt die soziale Anerkennung und Wertschätzung.

K
Klassenarbeiten
Eine Klassenarbeit ist eine schriftliche Überprüfung oder ein Test der Schülerinnen und Schüler, der unter Aufsicht einer Lehrkraft in der Schule absolviert wird. Diese dient der Überprüfung des Lernfortschritts und des Verständnisses der Schülerinnen und Schüler in einem bestimmten Fach oder Thema.
Klassenarbeiten beziehen sich in der Regel auf eine Unterrichtseinheit. Diese enthalten Aufgabenstellungen, die die Verknüpfung der im Unterricht behandelten Inhalte befördern, mehrere Anforderungsbereiche umfassen und eigene Transferleistungen durch die Schülerinnen und Schüler ermöglichen. Klassenarbeiten sind mindestens eine Woche vor dem Termin anzukündigen. An einem Tag dürfen nicht mehr als eine Klassenarbeit und in einer Woche sollen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden. Diese sollen spätestens innerhalb von vierzehn Tagen korrigiert und benotet an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und besprochen werden. Die Arbeiten sind den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnis der Eltern mit nach Hause zu geben.
Im Sekundarbereich I (ab Jahrgangsstufe 5) sind in den folgenden Fächern jeweils mindestens drei Klassenarbeiten im Schuljahr zu schreiben:
- Deutsch,
- Mathematik,
- Fremdsprachen des Pflichtunterrichts.
Klassenelternversammlung
Jährlich finden Klassenelternversammlungen statt. Diese dienen der Information und dem Austausch über Unterrichts- und Erziehungsziele. Hier werden Eltern über wichtige Schulangelegenheiten, die ihre Kinder betreffen, informiert und können sich darüber hinaus mit Anregungen einbringen.
Klausuren
Klausuren sind eine Form der Leistungsbewertung in der gymnasialen Oberstufe der Gymnasien und Gesamtschulen sowie an den Beruflichen Gymnasien und den Abendgymnasien. Klausuren sollen sich in der Regel auf eine Unterrichtseinheit beziehen. Sie enthalten Aufgabenstellungen, die an im Unterricht behandelte Inhalte anknüpfen. Zur Vergleichbarkeit von Prüfungsaufgaben und für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind durch die Kultusministerkonferenz drei Anforderungsbereiche vorgegeben:
- Der Anforderungsbereich I umfasst wiedergegebenes Wissen und Kenntnisse.
- Der Anforderungsbereich II legt Wert auf ein fachmethodisch sicheres und systematisches Anwenden von Kenntnissen bei der Lösung der Aufgaben. Er bildet den Schwerpunkt der Prüfung.
- Der Anforderungsbereich III erwartet eine zusätzliche Abstraktionsleistung, z. B. einen eigenständigen Lösungsansatz oder eine fundierte eigene Stellungnahme. Eine gute oder sehr gute Leistung kann nur bescheinigt werden, wenn der Anforderungsbereich III erfüllt ist.
Für jedes Schulhalbjahr ist ein Klausurplan zu erstellen. Die Anzahl und Verteilung der Klausuren regelt die Lehrkräftekonferenz. Klausuren sind gleichmäßig zu verteilen und mindestens fünf Unterrichtstage vorher anzukündigen. An einem Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. In einer Woche dürfen in der Einführungsphase nicht mehr als zwei, in der Qualifikationsphase höchstens drei Klausuren geschrieben werden. Klausuren sollen spätestens nach drei Wochen bewertet, zurückgegeben und mit der Lerngruppe ausgewertet sein.

L
Lehrkräfte im Seiteneinstieg
Lehrkräfte im Seiteneinstieg bringen fachliche Vorkenntnisse aus ihrer Berufsbiographie mit und qualifizieren sich in verschiedenen Modulen über mehrere Jahre, um ein bzw. zwei Unterrichtsfächer zu erwerben.
Lernmanagementsysteme itslearning
Itslearning ist das Lernmanagementsystem des Landes. Die cloudbasierte, interaktive digitale Plattform, die von der Schule zur Information und Kommunikation sowie zur Gestaltung des digitalen Unterrichts genutzt wird, ist über das Schulportal MV aufrufbar. An manchen Schulen sind andere Lernmanagementsysteme im Einsatz.
Lernstandserhebungen
Gemäß § 4 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) knüpft Unterricht an den individuellen Lernausgangslagen und Entwicklungsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler an. Lernstandserhebungen sind ein Mittel, um die praktische Umsetzung dieses Auftrages zu unterstützen und zu vereinfachen. Die Nutzung von Lernstandstests ermöglicht Lehrkräften, die individuellen Lernausgangslagen der Schülerinnen und Schüler besser zu erkennen und die Unterrichtsplanung entsprechend gezielt aufzubauen. Somit können passgenaue Lernziele gesetzt, persönliche Lernzuwächse im Laufe der Zeit sichtbar gemacht und der individuelle Kompetenzzuwachs direkt unterstützt werden.
Leseband
Seit dem Schuljahr 2024/2025 wird in allen Grundschulen und Grundschulteilen in Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich an fünf Tagen der Woche verpflichtend ein Lesetraining durchgeführt. Dafür werden ganzjährig pro Tag 20 Minuten der Unterrichtszeit genutzt – unabhängig vom Fach (außer z. B. im Sport- oder Schwimmunterricht). Insbesondere soll durch ein Lautlesetraining die Leseflüssigkeit gefördert werden, also die weitgehend fehlerfreie, automatisierte, altersangemessen schnelle Verarbeitung von Texten auf Wort- und Satzebene in Verbindung mit einer angemessenen Intonation des Gelesenen. Dafür kommen verschiedene Lautleseverfahren zum Einsatz, die die zwei Prinzipien „Wiederholung“ und „Begleitung“ kombinieren (wie z. B. die Verfahren „Lautlesetandem“ oder „Vorlesen und Mitlesen“).
Weitere Informationen

M
Migration
Die Beschulung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache wird seit dem Schuljahr 2022/2023 durch die Bildungskonzeption geregelt. Die Bildungskonzeption wird regelmäßig fortgeschrieben und modifiziert.
Geflüchtete Lehrkräfte haben auch weiterhin grundsätzlich die Möglichkeit, im regulären Einstellungsverfahren berücksichtigt zu werden. Sie können sich sowohl als reguläre Lehrkraft, als Lehrkraft für Deutsch als Zweitsprache (DaZ) und als externe Vertretungskraft bewerben.
Weitere Informationen
Mitwirkungsgremien
Schule lebt vom Mitmachen. Schulmitwirkung erfolgt auf:
- Klassenebene (Klassensprecherin/Klassensprecher oder Jahrgangsstufensprecherin/Jahrgangsstufensprecher jeweils mit Stellvertretung, Klassenelternrat),
- Schulebene (Schul-, Fach- und Klassenkonferenz, Schülersprecherin/Schülersprecher, Schulelternrat),
- Kreisebene in den Landkreisen und kreisfreien Städten (Kreis- und Stadtschülerrat, Kreis- und Stadtelternrat),
- Landesebene (Landesschülerrat und Landeselternrat).
Die schulischen Mitwirkungsgremien werden durch die Schulleitungen, die Staatlichen Schulämter und die oberste Schulbehörde, das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung, beraten und über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung informiert.
Multiprofessionelle Teams
In einem multiprofessionellen Team arbeiten in allen Schularten Personen unterschiedlicher Professionen zusammen (Regelschullehrkräfte, Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen, unterstützende pädagogische Fachkräfte, Alltagshilfen, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, (Schul-)Psychologinnen und Psychologen). Das multiprofessionelle Team an einer Schule kann durch außerschulische Unterstützungssysteme ergänzt werden. Hierzu zählen beispielsweise der Einbezug von Schulbegleitungen für Schülerinnen oder Schüler, Therapeutinnen und Therapeuten, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte.

N
Nachteilsausgleich
Ein Nachteilsausgleich in der Schule und im Unterricht ist eine Form der Unterstützung, die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern gleiche Bildungschancen in den Allgemeinbildenden und den beruflichen Schulen ermöglicht. Entsprechend dient ein Nachteilsausgleich dazu, Einschränkungen durch individuelle Beeinträchtigungen oder Behinderungen weitestgehend auszugleichen oder zu verringern. Dabei gilt es, Bedingungen zu schaffen, die den Zugang zu Unterrichts- und Fachinhalten sowie Aufgabenstellungen unterstützen und damit deren Aneignung ermöglichen. Ein Nachteilsausgleich wird bei einem festgestellten pädagogischen oder sonderpädagogischen Förderbedarf, bei einem vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf, bei Vorliegen einer vorübergehenden oder bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Erkrankung gewährt. (siehe auch: Handbuch „Standards der Diagnostik“)
Niederdeutsch
Die niederdeutsche Sprache, umgangssprachlich als Plattdeutsch bezeichnet, ist ein wesentlicher Teil des Kulturgutes unseres Landes. Verbindliche Aufgabe der Schule (unabhängig von der Schulart und der Jahrgangsstufe) ist es, Kenntnisse über die niederdeutsche Sprache, Literatur, Kunst und Kultur zu vermitteln. Niederdeutsch ist seit März 2017 in Mecklenburg-Vorpommern als mündliches und schriftliches Prüfungsfach im Abitur offiziell anerkannt. An Schulen mit dem Profilschwerpunkt Niederdeutsch kann das Unterrichtsfach Niederdeutsch bis zum Abitur angeboten werden (siehe auch: Begabungsförderung).
Weitere Informationen
Notenübersicht (siehe auch: Informationspflichten der Schule)
Eltern haben ein Recht auf Auskunft über den erreichten Leistungsstand und die Lernentwicklung ihrer Kinder. Mindestens zur Mitte des ersten und des zweiten Schulhalbjahres werden sie mit einer Notenübersicht über die Leistungen ihrer Kinder informiert. Bei einer Gefährdung des Bildungserfolgs für die Bildungsgänge Berufsreife und Mittlere Reife setzt ein Frühwarnsystem an (siehe auch: Frühwarnsystem).
Weitere Informationen
Notfallplan
Notfällen an Schulen ist mit einem Höchstmaß an Sensibilität zu begegnen. Auf Grundlage der „Verwaltungsvorschrift für den Umgang mit Notfällen an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ und des damit autorisierten Notfallplans Mecklenburg-Vorpommern werden landeseinheitliche Standards im Umgang mit Notfällen an den öffentlichen Schulen durch verbindliche Handlungsanweisungen und abgestimmte Maßnahmen der Verantwortungsträger (insbesondere Schule – Polizei – Jugendamt) ausgewiesen. Gemäß der Verwaltungsvorschrift werden entsprechende Notfälle an den öffentlichen Schulen des Landes gemeldet, statistisch erfasst sowie schulaufsichtlich und schulpsychologisch begleitet.

O
Orientierungsstufe
Die Jahrgangsstufen 5 und 6 bilden in der Regel an den Regionalen Schulen sowie an den Gesamtschulen die schulartunabhängige Orientierungsstufe. In seltenen Fällen können die Jahrgangsstufen auch einer Grundschule oder einem Spezialgymnasium angegliedert sein.
In diesen beiden Jahren werden die Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler steigen, die Hausaufgaben und das eigenständige Arbeiten nehmen an Bedeutung zu. Schülerinnen und Schüler erkennen ihre Interessengebiete und die Lernmöglichkeiten. Dabei unterstützen die Lehrkräfte die Schülerinnen und Schüler durch gezielte Förderung. Die Orientierungsstufe baut auf den Unterricht, die Lernformen und Inhalte der Grundschule auf. Im Laufe der Jahrgangsstufe 6 entscheiden Eltern, welche weitere Schulart ihre Kinder besuchen. Bleiben Schülerinnen und Schüler an der Regionalen Schule oder Gesamtschule, wechseln sie zum Gymnasium – diese Entscheidung treffen Eltern gemeinsam mit ihren Kindern und den Lehrkräften.

P
Pädagogischer Förderbedarf
Ein pädagogischer Förderbedarf wird durch das Vorliegen von temporär auftretenden Lern- und/oder Entwicklungsschwierigkeiten in den Bereichen Lernen, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung begründet, die eine Teilnahme am regulären Unterricht ohne ergänzende Fördermaßnahmen deutlich erschweren. Für die Förderbedarfe körperliche und motorische Entwicklung, Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler, Sehen oder Hören kann ebenfalls ein pädagogischer Förderbedarf festgestellt werden. Ergänzend werden festgestellte besonders starke Entwicklungsverzögerungen zur Aufnahme in eine Diagnoseförderlerngruppe als pädagogische Förderbedarfe eingeordnet. Ebenfalls gehören festgestellte besondere Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen zu den pädagogischen Förderbedarfen.
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Pausenzeiten
Die Lehrkräftekonferenz beschließt die Grundsätze zur Regelung der Pausenzeiten. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich zwischen allen Unterrichtsstunden angemessene Pausen von in der Regel 10 Minuten und im Vormittagsverlauf zwei Hofpausen von mindestens 20 Minuten Dauer liegen müssen. Die Gesamtpausenzeit darf um bis zu 15 Minuten verkürzt werden, wenn dadurch kürzere Schulweg- oder Wartezeiten für die Schülerinnen und Schüler erreicht werden können. Vor Beginn der siebten Unterrichtsstunde ist eine angemessene Pause für das Mittagessen zu gewährleisten. Wenn aus dringenden fachlichen Erfordernissen keine Pause zwischen Doppelstunden möglich ist, ist die nachfolgende Pause um die entsprechende Zeit zu verlängern. Die Aufsichtsverantwortung der Schule bleibt dadurch unberührt.
Pflichten der Erziehungsberechtigten
Eltern arbeiten mit der Schule vertrauensvoll zum Wohle ihrer Kinder und deren Erziehung zusammen und nehmen individuelle Informationsangebote, Elternsprechtage oder Elternversammlungen sowie Beratungs- und Unterstützungsangebote wahr. Eltern schaffen die Voraussetzungen, damit die schulische Förderung ihrer Kinder gelingen kann. Eltern gewährleisten, dass ihre Kinder Angebote der Schule zur Unterstützung und Förderung umfassend wahrnehmen können und unterstützen auch die Entwicklung des Sozialverhaltens ihrer Kinder. Zudem teilen Eltern der Schule besondere Umstände, die die schulische Entwicklung der Kinder beeinflussen, mit. Eltern sind verpflichtet, ihre schulpflichtigen Kinder zur Schule an- und abzumelden, sie zweckentsprechend auszustatten sowie für die Einhaltung der Schulpflicht, der Gesundheitspflege und die Teilnahme an schulärztlichen, schulzahnärztlichen oder schulpsychologischen Untersuchungen zu sorgen (§ 49 SchulG M-V).
PISA-Studie (siehe auch: Bildungsmonitoring)
PISA ist eine internationale Schulleistungsstudie und erfasst die Kompetenzen von 15-jährigen Jugendlichen beim Lesen, in Mathematik und in den Naturwissenschaften. Die Ergebnisse liefern Hinweise auf zu entwickelnde Kompetenzbereiche im internationalen Vergleich.
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R
Rahmenpläne
Rahmenpläne legen die Kompetenzziele und die Inhalte anhand derer die Kompetenzen herausgebildet werden, fest.
Kriterien für die Erstellung sind neben der Fachlichkeit unter anderem die bundeseinheitlichen KMK-Bildungsstandards oder die einheitlichen Prüfungsanforderungen. Für jedes Unterrichtsfach wird beschrieben, über welche Kompetenzen die Schülerinnen und Schüler am Ende einer Jahrgangsstufe verfügen sollen. Es ist immer der Rahmenplan zu nutzen, der mit dem Besuch der Schülerinnen und Schüler des jeweiligen Bildungsgangs gilt.
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Referendarinnen und Referendare
Referendarinnen und Referendare haben ein wissenschaftliches Hochschulstudium erfolgreich absolviert und befinden sich in der zweiten Phase (Vorbereitungsdienst) ihrer Ausbildung zur Lehrkraft. Nach einer Hospitationsphase übernehmen sie selbstständig den Unterricht in ihren studierten Fächern.
Regionale Schule
Die Regionale Schule ist eine Schule mit einer ausgeprägten Berufsorientierung, die zur Berufsreife oder zur Mittleren Reife führt. Sie eröffnet mit ihren Abschlüssen alle Möglichkeiten zur Berufsausbildung sowie den Zugang zu weiterführenden Bildungsgängen (Gymnasium, Berufliches Gymnasium, Fachoberschule, Berufsschule, Fachschule, Berufsfachschule). Folgender Unterricht findet auf zwei verschiedenen Anspruchsebenen entweder durch äußere Differenzierung (zwei verschiedene Lerngruppen) oder durch Binnendifferenzierung (alle Schülerinnen und Schüler lernen gemeinsam), aber mit unterschiedlichen Aufgaben und Bewertungen, statt:
- ab Jahrgangsstufe 7: Mathematik und Englisch,
- ab Jahrgangsstufe 8: Mathematik, Englisch und Deutsch,
- ab Jahrgangsstufe 9: Mathematik, Englisch, Deutsch und ein naturwissenschaftliches Fach (Chemie oder Physik),
- ab Jahrgangsstufe 10: keine Differenzierung.
Abwahl des Englischunterrichts
Eltern können ihre Kinder mit einem schriftlichen Antrag ab der Jahrgangsstufe 8 vom Unterricht in der ersten Fremdsprache (Englisch) befreien, wenn in den Fächern Mathematik, Deutsch oder Englisch besondere Leistungsschwächen vorliegen (gilt auch für Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache). Die Schülerinnen und Schüler nehmen dann an zusätzlichem Unterricht in Deutsch und Mathematik teil. Sie können allerdings keinen Abschluss der Mittleren Reife mehr erwerben.
Religionsunterricht
Der Religionsunterricht ist an öffentlichen Schulen ein ordentliches Unterrichtsfach. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt. Eltern oder die Kinder nach Vollendung des 14. Lebensjahres entscheiden über die Teilnahme am Religionsunterricht.
Wenn ein Kind vom Religionsunterricht abgemeldet ist, wird im Primar- und Sekundarbereich I Unterricht in Philosophieren mit Kindern, im Sekundarbereich II Unterricht in Philosophie erteilt. Die Unterrichtsfächer evangelische Religion, katholische Religion und Philosophieren mit Kindern oder Philosophie können zeitweilig auch als Fächergruppe angeboten werden.

S
Schulabschlüsse
Berufsreife
Mit dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 erwerben Schülerinnen und Schüler den Abschluss der Berufsreife. Dieser Abschluss berechtigt zum Übergang in bestimmte berufsqualifizierende Bildungsgänge (Berufsschule).
Mittlere Reife
Die Mittlere Reife wird als Abschluss am Ende der Jahrgangsstufe 10 erworben, wenn die schriftlichen und mündlichen Prüfungen bestanden sind. Schülerinnen und Schüler müssen mindestens in allen Prüfungsfächern die Endnote „ausreichend“ (Note 4) erzielen sowie durchgängig die erste Fremdsprache belegt haben. Die Mittlere Reife erhält, wer mindestens das Gesamtprädikat „bestanden“ (4,0) erworben hat. Das ist auch möglich, wenn ein Fach ohne Prüfung mit „mangelhaft“ (Note 5) abgeschlossen wurde und durch eine mindestens befriedigende Leistung (Note 3) ausgeglichen werden kann. Wer die Mittlere Reife mit der Abschlussnote von mindestens 1,4 oder besser erreicht, erhält eine besondere Würdigung. Diese wird durch das Zeugnis als „Qualifizierter Abschluss der Mittleren Reife“ ausgewiesen. Wenn mindestens das Gesamtprädikat „befriedigend“ (Abschlussnote 3,4 oder besser) erreicht wird, sind Schülerinnen und Schüler zum Übergang in die dreijährige gymnasiale Oberstufe (Jahrgangsstufe 10) des Gymnasiums berechtigt.
Abitur
Das Abitur – die Allgemeine Hochschulreife – ist die schulische Abschlussqualifikation, die den Zugang zu jedem Studium an einer Hochschule, aber auch den Weg in eine vergleichbare berufliche Ausbildung ermöglicht.
Qualifikationsphase am Gymnasium (Jahrgangsstufen 11/12)
Schülerinnen und Schüler haben in der Qualifikationsphase zwei Leistungskursfächer zu belegen. Eines dieser Leistungskursfächer ist Mathematik, Deutsch, eine fortgeführte Fremdsprache (z. B. Englisch) oder eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik. Der zweite Leistungskurs wird entsprechend der Schwerpunktsetzung der Schule aus den weiteren Unterrichtsfächern gewählt. Neben den Leistungskursfächern belegen Schülerinnen und Schüler mehrere Grundkursfächer in den Bereichen Deutsch, Mathematik, eine fortgeführte Fremdsprache (z. B. Französisch), Geschichte, Politische Bildung/Sozialkunde, Biologie, Chemie oder Physik, Theater oder Kunst und Gestaltung oder Musik, evangelische oder katholische Religion oder Philosophie sowie Sport. Durch Zuwahl von weiteren Unterrichts- und Projektfächern müssen Schülerinnen und Schüler in der Qualifikationsphase insgesamt mindestens 70 Jahreswochenstunden belegen. Die Anzahl der verpflichtend zu belegenden Halbjahreskurse in den Unterrichtsfächern wird auf 44 festgelegt. In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden die Noten in Form von Punkten erteilt.
- Note „sehr gut“: 15/14/13 Punkte
- Note „gut“: 12/11/10 Punkte
- Note „befriedigend“: 9/8/7 Punkte
- Note „ausreichend“: 6/5/4 Punkte
- Note „mangelhaft“: 3/2/1 Punkte
- Note „ungenügend“: 0 Punkte
Abiturprüfung
Am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase (meist am Ende der Jahrgangsstufe 12) müssen sich Schülerinnen und Schüler drei schriftlichen und zwei mündlichen Prüfungen unterziehen, um die Allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Die schriftlichen Prüfungen sind in den beiden Leistungskursfächern sowie in einem Grundkursfach abzulegen. Die mündlichen Prüfungen werden in zwei weiteren Grundkursfächern durchgeführt. Unter den insgesamt fünf Prüfungsfächern müssen Deutsch, Mathematik, ein Unterrichtsfach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenbereich (z. B. Geschichte) sowie eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein. Die weiteren Prüfungen ergeben sich aus der Wahl der Schülerin oder des jeweiligen Schülers und der belegten Kurse. Zwei Schuljahre vor den Abiturprüfungen werden fachbezogene Vorabhinweise für die schriftliche Abiturprüfung auf dem Bildungsserver Mecklenburg-Vorpommern (www.bildung-mv.de) veröffentlicht. Eltern erhalten neben den fachlichen auch organisatorische Hinweise zu den Prüfungen. So regeln diese unter anderem auch den zeitlichen Umfang im jeweiligen schriftlichen Prüfungsfach.
Weitere Schulabschlüsse am Gymnasium
Neben dem Abitur können Schülerinnen und Schüler weitere gleichwertige Schulabschlüsse erwerben. Sind Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 10 versetzt worden, haben sie einen Abschluss, der dem der Berufsreife gleichwertig ist, erreicht. Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums bekommen Schülerinnen und Schüler, wenn das Zeugnis der Jahrgangsstufe 10 einen Notendurchschnitt über alle Fächer von bis zu 3,9 oder besser aufweist, einen Abschluss, der der Mittleren Reife gleichwertig ist. Sollten Schülerinnen und Schüler das Gymnasium vor dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen und in allen Fächern in der Jahrgangsstufe 10 einen Notendurchschnitt von schlechter als 3,9 haben, können sie sich an der bisher besuchten Schule einer entsprechenden zentralen Prüfung unterziehen. Diese orientiert sich an den Prüfungen zur Mittleren Reife. In der gymnasialen Oberstufe kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.
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Schulabsentismus
Mit dem Wort „Schulabsentismus“ [lat. absens – abwesend] ist das unrechtmäßige Versäumen von Unterricht gemeint. Die Erscheinung erstreckt sich vom gelegentlichen Schule „schwänzen“ bis zur totalen Verweigerung. In Deutschland besteht eine allgemeine Schulpflicht. Kinder, die länger nicht zur Schule gehen, gefährden ihren Schulabschluss und damit ihre gesamte weitere Entwicklungslaufbahn und ihre Lebenschancen. Die Ursachen und Formen von Schulabsentismus sind vielfältig. Schulabsentismus beginnt meist mit dem Versäumen einzelner Unterrichtsstunden und kann sich bis zum permanenten „Schulschwänzen“ steigern. Beim „Schulschwänzen“ handelt es sich rechtlich gesehen um eine Schulpflichtverletzung, die eine Ordnungswidrigkeit darstellt und gegen die Sanktionen möglich sind. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (siehe auch: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen) bis hin zu Bußgeldern und zur polizeilichen Zuführung sind laut Schulgesetz vorgesehen.
Die Schule und Sie als Eltern sind gemeinsam gefordert, schulabsentes Verhalten der Kinder möglichst früh zu erkennen und zu beenden. Nehmen Sie diese Anzeichen bei Ihrem Kind ernst! Versuchen Sie im vertrauensvollen Gespräch mit Ihrem Kind, mit der Fach- oder Klassenlehrkraft und/oder der Schulleitung, eine gemeinsame Lösung zu finden. Auch die Schulsozialarbeiterin oder der Schulsozialarbeiter an der Schule, der schulpsychologische Dienst in den Staatlichen Schulämtern und das Kooperations- und Beratungssystem für Eltern und Schule (siehe auch: KuBES) unterstützen Sie in dieser Frage. Scheuen Sie nicht die Kontaktaufnahme.
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Schulbehörden
Das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung ist die oberste Schulbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern und steuert die Entwicklung und Sicherung der Qualität der schulischen Arbeit. Die oberste Schulbehörde hat ihren Sitz in Schwerin und übt die Fachaufsicht über die Staatlichen Schulämter und die Dienstaufsicht über die Schulrätinnen und Schulräte aus.
Die Staatlichen Schulämter sind die unteren Schulbehörden. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Beratung und Unterstützung der Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags, die Übernahme neuer Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, die Vorbereitung auf neue pädagogische Aufgabenstellungen und die Koordinierung überschulischer Zusammenarbeit. Die vier Staatlichen Schulämter haben ihren Sitz in Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Schwerin.
Das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung hat die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden durch Rechtsverordnung geregelt. Den Landrätinnen und Landräten obliegt die Rechtsaufsicht über die Gemeinden, Ämter und gemeindlichen Schulverbände als Schulträger bei der Erfüllung der Aufgaben nach oder aufgrund des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V).
Schulbücher
Schulbücher müssen wie alle Unterrichtsmedien zur Erreichung der pädagogischen Ziele der Schule und des Bildungsganges geeignet sein. Diese dürfen allgemeinen Verfassungsgrundsätzen sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht widersprechen und müssen die Anforderungen der Rahmenpläne erfüllen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wählen die Schulen ihre Schulbücher selbst aus.
Schülerfirmen
In Mecklenburg-Vorpommern haben Schülerfirmen eine bedeutende Rolle im Bildungssystem. Sie leisten einen wertvollen Beitrag zur ökonomischen Bildung, da sie den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit bieten, das Thema „Wirtschaften“ praxisnah zu erfahren. Die Kinder und Jugendlichen lernen durch die Beteiligung an Schülerfirmen, gesellschaftliche und arbeitsweltliche Zusammenhänge besser zu verstehen und können schließlich ihre Berufswahlkompetenz stärken und ausbauen.
Schulfahrten und Schulwanderungen
Schulfahrten und Schulwanderungen führen zu Lernorten, die außerhalb der Schule liegen. Zu den Schulwanderungen zählen Exkursionen und Wandertage. Zu den Schulfahrten gehören Klassenfahrten, Studienfahrten und Schülergruppenfahrten, inklusive der Schüleraustausche im Rahmen von Schulpartnerschaften. In die Entscheidung über die Anzahl und den eventuell bestehenden Kostenumfang sind Eltern maßgeblich miteinzubeziehen. Schulfahrten dürfen nicht vollständig in den Ferien veranstaltet werden. Diese müssen überwiegend an Unterrichtstagen stattfinden. Eltern erhalten zu jedem Wandertag und zu jeder Klassenfahrt umfängliche schriftliche Informationen von der Klassenlehrkraft. Neben diesen beiden Arten des Lernens haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, an weiteren Unterrichtsveranstaltungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, teilzunehmen. Hierzu zählen Museums- und Theaterbesuche, Projekttage und Erkundungsgänge.
Schullaufbahnempfehlung
Am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 erhalten Eltern auf dem Halbjahreszeugnis eine Empfehlung zur weiteren Schullaufbahn für ihre Kinder. Die Schullaufbahnempfehlung wird von der Klassenkonferenz, also von allen Lehrkräften ihrer Kinder gemeinsam, erstellt. Die Schullaufbahnempfehlung unterstützt Eltern und ihre Kinder bei der Wahl des weiterführenden Bildungsganges. Die Schule berät die Eltern in diesem Prozess.
Schuljahr
Das Schuljahr beginnt offiziell jeweils am 1. August und endet am 31. Juli.
Schulpflicht
Werden Kinder zum 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt, so beginnt die Schulpflicht am 1. August des gleichen Jahres.
Vorzeitige Einschulung
Kinder können auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden, wenn sie spätestens am 30. Juni des darauffolgenden Jahres sechs Jahre alt werden und für den Schulbesuch körperlich, geistig und verhaltensmäßig hinreichend entwickelt sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule.
Zurückstellung vom Schulbesuch
Kinder können auf Antrag der Eltern aus erheblichen gesundheitlichen Gründen, die einen erfolgreichen Schulbesuch derzeit nicht erwarten lassen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule unter Einbeziehung des Zentralen Fachbereiches für Diagnostik und Schulpsychologie gemäß § 43 Absatz 2 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V).
Die Schulpflicht umfasst den Primarbereich und den Sekundarbereich I für zusammen neun Schuljahre sowie den Sekundarbereich II für ein bis drei Schuljahre.
Schulportal MV
Unter der Internetadresse https://cloud.schule-mv.de gibt es eine zentrale Internetseite für Schulen in Mecklenburg-Vorpommern: das Schulportal MV. Dort finden alle Nutzerinnen und Nutzer landesweite Angebote für den Schulalltag, zum Beispiel das Lernmanagementsystem itslearning. Das Besondere: Man muss sich nur einmal anmelden. Danach können alle Angebote direkt genutzt werden. Das Schulportal MV ist sicher und hilft beim Lernen und Arbeiten in der Schule.
Schulträger
Schulträger sind:
- die Gemeinden für Grundschulen und Regionale Schulen,
- die Landkreise und kreisfreien Städte für Gymnasien, berufliche Schulen, Förderschulen, Gesamtschulen und Abendgymnasien,
- die Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft sowie Landkreise und kreisfreie Städte, sofern auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung die fachpraktische Ausbildung an einem Krankenhaus sichergestellt ist,
- das Land, vertreten durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium für landwirtschaftliche Fachschulen sowie,
- das Land, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung, soweit es Schulen mit besonderer Bedeutung und Aufgabenstellung in seine Trägerschaft übernommen hat.
Die Schulträgerschaft umfasst insbesondere die Aufgaben,
- die Schulgebäude und -anlagen zu errichten, zu unterhalten und zu verwalten,
- das Verwaltungs- und Hilfspersonal der Schule zu stellen und
- den Sachbedarf des Schulbetriebs zu decken.
Sonderpädagogischer Förderbedarf
Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Schülerinnen und Schülern, die so stark beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht oder während ihrer praktischen Ausbildung in beruflichen Vollzeitbildungsgängen ohne gezielte sonderpädagogische Fördermaßnahmen nicht hinreichend unterstützt werden können. Vor Beantragung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs hat bereits eine gezielte pädagogische Förderung stattgefunden, die im Förderplan dokumentiert wurde. Die in Umfang, Schweregrad und Dauer erheblichen Beeinträchtigungen werden im Unterricht ersichtlich und in Lernfortschrittsmessungen und/oder mit medizinischen Befunden entsprechend des Förderschwerpunktes nachgewiesen. Die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte umfassen die Bereiche Lernen, geistige Entwicklung, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, körperliche und motorische Entwicklung, Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler, Hören oder Sehen. Für die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung können besonders stark ausgeprägte sonderpädagogische Förderbedarfe festgestellt werden. (siehe auch: Handbuch „Standards der Diagnostik“)

Ü
Übergang Kita – Grundschule
Zu Beginn des letzten Jahres der Kinder in der Kindertageseinrichtung wird in einer Elternversammlung über die wichtigen Schritte des Übergangs in die Primarstufe informiert. Spätestens drei Monate nach Eintritt der Kinder in den Kindergarten erfolgt regelmäßig eine alltagsintegrierte Beobachtung und Dokumentation des kindlichen Entwicklungsprozesses auf Basis landesweit verbindlich festgelegter Verfahren durch die pädagogischen Fachkräfte, z. B. im Kompetenzportfolio.
Die Ergebnisse der Beobachtung und Dokumentation, die Stärken und Besonderheiten der Kinder sind Gegenstand der Entwicklungsgespräche zwischen den Eltern und den pädagogischen Fachkräften. Mit der schriftlichen Einwilligung der Eltern kann eine Übergabe der Entwicklungsdokumentation an die Grundschule und/oder den Hort erfolgen (freiwillig), um eine optimale Förderung der Kinder ab dem ersten Schultag zu ermöglichen. Die Übergabe kann entweder durch die Kindertageseinrichtung oder durch die Eltern selbst erfolgen.
Anmeldung an der Grundschule
Die Anmeldung an der Grundschule erfolgt an der örtlich zuständigen Grundschule in staatlicher Trägerschaft (Schulträger legen Einzugsbereiche fest), auch wenn Eltern eine andere Grundschule für ihre Kinder ausgewählt haben. Die Anmeldung muss bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der Schulpflicht ihrer Kinder erfolgen. Die genauen Termine für die Anmeldung und Informationen über mitzubringende Dokumente werden durch den Schulträger bekannt gegeben, z. B. per Aushang in der Kita, über das Internet oder die Medien.
Übergang Grundschule – weiterführende Schule
Im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 4 werden Eltern in einer Elternversammlung über Ziele und Aufgaben der schulartunabhängigen Orientierungsstufe (Jahrgangsstufe 5 und 6) sowie über den Ablauf des Übergangsverfahrens informiert. Die Grundschulen übermitteln den Eltern die Termine für die Informationsveranstaltungen der aufnehmenden Schulen. Die Kinder müssen für den Besuch der weiterführenden Schule bis zum letzten Werktag im Monat Februar an der derzeit besuchten Grundschule angemeldet werden. Eltern werden durch die aufnehmende Schule über den weiteren Schulbesuch ihrer Kinder informiert. Nach der Jahrgangsstufe 4 können die Schülerinnen und Schüler auch am Musik- oder Sportgymnasium angemeldet werden. Die Anmeldung setzt eine erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsfeststellung voraus. Sollten Schülerinnen und Schüler für eine Klasse für hochbegabte Kinder angemeldet werden, muss diese Hochbegabung festgestellt werden. Das erfolgt durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie des jeweiligen Staatlichen Schulamtes. Die Anmeldung kann auch in jeder Jahrgangsstufe an einer anderen Schulart, z. B. an der Kooperativen Gesamtschule, der Integrierten Gesamtschule oder an einer Schule in freier Trägerschaft erfolgen.
Übergang nach der Orientierungsstufe
Auf dem Halbjahreszeugnis der 6. Jahrgangsstufe erhalten Eltern für ihre Kinder eine Schullaufbahnempfehlung. Dies kann ein Bildungsgang sein, der zur Berufsreife oder zur Mittleren Reife (Regionale Schule oder Gesamtschule) oder ein Bildungsgang, der zur Allgemeinen Hochschulreife (Gymnasium oder Gesamtschule) führt. Konkrete Übergangsbestimmungen für den Wechsel an eine Regionale Schule, z. B. ein Notendurchschnitt, sind nicht erforderlich. Die Empfehlung für den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges erfolgt, sofern der Durchschnitt der Halbjahresnoten der Schülerin oder des Schülers über die Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache 2,5 oder besser ist und in diesen Fächern mindestens „ausreichende“ Leistungen (Note 4) erreicht wurden.
Der Empfehlung müssen Eltern nicht folgen, es ist aber ratsam, sie bei der Wahl zum künftigen Bildungsweg ihrer Kinder zu beachten. Wurde eine Empfehlung für den Besuch einer Regionalen Schule erteilt, können Eltern ihre Kinder dennoch an einem Gymnasium anmelden. Die Jahrgangsstufe 7 auf dem Gymnasium gilt für die Schülerinnen und Schüler als Erprobungsschuljahr. Wenn das Erprobungsschuljahr nicht erfolgreich abgeschlossen wird, ist der Bildungsgang zu verlassen. Ein Wechsel nach der Jahrgangsstufe 7 von einem Regionalschulbildungsgang an ein Gymnasium kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- Teilnahme an der zweiten Fremdsprache,
- Notendurchschnitt von 2,5 in den Fächern, Deutsch, Mathematik und Englisch.
Unterrichtsbeginn
Der Unterricht beginnt regelmäßig im Zeitraum zwischen 07:30 Uhr und 08:30 Uhr. Einen früheren Unterrichtsbeginn kann das zuständige Staatliche Schulamt aus wichtigem Grund in Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit den Schulträgern und dem Träger der Schülerbeförderung genehmigen.
Es ist dabei sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler, insbesondere Grundschülerinnen und Grundschüler, durch einen zu frühen Unterrichtsbeginn nicht überfordert werden. Dabei sind die von den Schülerinnen und Schülern vor dem Unterrichtsbeginn zurückzulegenden Schulwegzeiten zu berücksichtigen. Die Schulkonferenz kann, auch auf Anregung einzelner Eltern, für die Winterzeit (Dezember bis Februar) einen späteren Unterrichtsbeginn beschließen. Der Beschluss bedarf der Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulträger, dem Träger der Schülerbeförderung und den Trägern benachbarter Schulen, die von einer Änderung der Schülerbeförderung betroffen sein können.
Unterrichtsstunde
Eine Unterrichtsstunde umfasst in der Regel 45 Minuten. Abweichungen sind zulässig, wenn die in der Stundentafel für jede Jahrgangsstufe festgelegte Gesamtstundenzahl sowie die für einzelne Fächer oder Gegenstandsbereiche festgelegten Stundenzahlen nicht unterschritten werden. Abweichungen dienen insbesondere der Epochalisierung des Unterrichts, der altersgemäßen Rhythmisierung des Unterrichts, der flexiblen Handhabung von projektorientierten Unterrichtsformen sowie fächerverbindenden oder fächerübergreifenden Unterrichtsvorhaben. Ebenso kann unter den genannten Bedingungen zum Zwecke der Öffnung der Schule gemäß § 40 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) vom 45-Minuten Rhythmus abgewichen werden (z. B. Studienvormittag).
Weitere Informationen
Unterrichtszeit
Grundschule
Die tägliche Unterrichtszeit in der Grundschule ist gleichmäßig auf die Wochentage zu verteilen, sodass sie in der Jahrgangsstufe 1 in der Regel nicht mehr als vier und bis zur Jahrgangsstufe 4 in der Regel nicht mehr als fünf Unterrichtsstunden beträgt, soweit die Stundentafel der betreffenden Jahrgangsstufe dieses auch unter Berücksichtigung des Förderunterrichtes zulässt. Geplante Freistunden und Nachmittagsunterricht sind in der Primarstufe grundsätzlich nicht zulässig. Im Hinblick auf die Stundenverteilung soll darauf geachtet werden, dass die Schülerinnen und Schüler durch die gleichzeitige Mitnahme von Schultaschen, Sportzeug und Materialien für den Kunst- oder Werkunterricht nicht über Gebühr belastet werden. Die Unterrichtsstunden der genannten Fächer sind daher möglichst auf verschiedene Wochentage zu verteilen.
Weiterführende Schule
Im Sekundarbereich I ist eine gleichmäßige Verteilung der Schülerstunden auf die Wochentage vorzunehmen. Unterricht über die sechste Stunde hinaus darf nur in dem durch die Stundentafel zwingend vorgegebenen Rahmen, nicht aber über 16:30 Uhr hinaus, stattfinden.
Ausnahmen aus zwingenden pädagogischen Gründen können von der unteren Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden. Geplante Freistunden für Schülerinnen und Schüler setzen die vorherige Ausnutzung aller vorhandenen Kapazitäten in räumlicher und personeller Hinsicht voraus.
Unterstützungsangebote
Regionales und multiprofessionelles Unterstützungssystem des IQ M-V
Für Unterstützungsanfragen zur Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie zu pädagogischen Fragen im Kontext Schule können sich Lehrkräfte, unterstützende pädagogische Fachkräfte und Schulleitungen allgemein bildender Schulen des Landes M-V an das multiprofessionelle Beratungs- und Unterstützungssystem in den Regionalbereichen des IQ M-V wenden.
Servicestellen Inklusion
Die Servicestellen Inklusion sind Beratungsstellen für Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund. Die Beratungsstellen können Unterstützung zu Fragen der inklusiven Beschulung bieten. In jedem Staatlichen Schulamt ist eine solche Beratungsstelle eingerichtet.
Zentraler Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie (ZDS)
Zuhören-Beraten-Vermitteln: Mit diesem Leitgedanken wurde die schulpsychologische Unterstützung umfangreich ausgebaut und konzeptuell weiterentwickelt. In diesem Rahmen wurde unter anderem eine zentrale Leitstelle des ZDS mit Sitz im Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung eingerichtet, die eingehende Anfragen der Schulen des Landes sofort aufnimmt, eine psychologische Erstversorgung sicherstellt und bedarfsorientiert weiterführende Hilfen vermittelt. Der ZDS bietet Beratung und Unterstützung bei allen Fragen, Schwierigkeiten, Anliegen und Problemen in psychologischen und diagnostischen Angelegenheiten, die einen schulischen Bezug haben, an.
Zeugnissorgentelefon
Wenn sich Kinder oder Eltern um Noten sorgen, können sie sich an die Mitarbeitenden des Zentralen Fachbereichs für Diagnostik und Schulpsychologie wenden. Das landesweite Zeugnissorgentelefon ist jeweils in der Woche vor und nach dem letzten Unterrichtstag zum Schulhalbjahr bzw. zum Schuljahresende unter folgender Telefonnummer: 0385 588 7987 zu erreichen (werktags, sowie samstags nach dem letzten Schultag, von 08:00 bis 18:00 Uhr).
Weitere Informationen

V
Vergleichsarbeiten (VerA)
Vergleichsarbeiten sind Kompetenzmessungen. Diese Tests erfassen die Fähigkeiten und Fertigkeiten, das Wissen und Können ihrer Kinder in bestimmten Handlungskontexten. In der 3. und 8. Jahrgangsstufe schreiben Schülerinnen und Schüler Vergleichsarbeiten. In diesen Tests wird der Leistungsstand in den Hauptfächern Deutsch und Mathematik, in der Jahrgangsstufe 8 auch in Englisch, erfasst und an bundesweit einheitlichen Erwartungen (àsiehe auch: Bildungsstandards) gemessen. Die Tests unterstützen Lehrkräfte bei der Planung und Entwicklung des Unterrichts.
Weitere Informationen
Versetzung und Notenausgleich
Die jeweilige Klassenkonferenz trifft circa drei Wochen vor dem Ende des Schuljahres die Entscheidung über die Versetzung der Schülerinnen und Schüler.
Grundschule
Die Schülerinnen und Schüler werden in die Jahrgangsstufe 4 durch Versetzungsbeschluss am Ende des Schuljahres versetzt. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn die Leistungen in den einzelnen Fächern mindestens mit „ausreichend“ (Note 4) bewertet sind. Bei „mangelhafter“ Jahresleistung (Note 5) in einem Fach wird eine Schülerin oder ein Schüler versetzt. Eine nicht ausreichende Leistung in den Fächern Fremdsprache, Religion, Philosophieren mit Kindern, Sport, Kunst und Gestaltung, Werken, Musik oder Theater bleibt bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt. Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 4 nicht „ausreichende“ Leistungen (Note 5 und 6) im Fach Mathematik oder im Fach Deutsch, wird sie oder er nicht in die Jahrgangsstufe 5 versetzt. Schülerinnen oder Schüler, die nicht versetzt wurden, wiederholen die bisherige Jahrgangsstufe.
Regionale Schule
Schülerinnen und Schüler werden in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 am Ende des Schuljahres versetzt, wenn sie in allen Fächern mindestens „ausreichende“ Leistungen (Note 4) erzielt haben oder in maximal zwei Fächern nicht „ausreichende“ Leistungen (Note 5 und Note 6) erhalten haben und hierfür der Notenausgleich zur Anwendung kommt.
Notenausgleich an der Regionalen Schule
Eine „mangelhafte“ Leistung (Note 5) kann in Mathematik, Deutsch und in der ersten Fremdsprache nur untereinander ausgeglichen werden.
- Beispiel: Die Note „mangelhaft“ (Note 5) im Fach Deutsch kann durch die Note „befriedigend“ (Note 3) in Mathematik ausgeglichen Ein Ausgleich der Note “ungenügend” (Note) 6 ist in diesen Fächern nicht möglich. Alle anderen Fächer können ebenfalls untereinander ausgeglichen werden. Hier gilt: Eine „mangelhafte“ Note (Note 5) kann durch eine „befriedigende“ Note (Note 3), eine „ungenügende“ Note (Note 6) durch eine „sehr gute“ Note (Note 1) oder zwei „gute“ Noten (Note 2) ausgeglichen werden.
- Beispiel: Eine Note „mangelhaft“ (Note 5) im Fach Musik kann durch die Note „befriedigend“ (Note 3) im Fach Geografie ausgeglichen werden. Eine Note „ungenügend“ (Note 6) im Fach Sport kann durch eine Note „sehr gut“ (Note 1) in Biologie oder eine Note „gut“ (Note 2) in Chemie und eine Note „gut“ (Note 2) in Kunst ausgeglichen werden.
- Beispiel: Wenn eine Schülerin oder ein Schüler in der 7. Jahrgangsstufe im Fach Biologie die Note „mangelhaft“ (Note 5) auf dem Zeugnis erhalten hatte, kann sie oder er in der Jahrgangsstufe 8 in diesem Fach keinen Notenausgleich in Anspruch nehmen. Dann wird die Schülerin oder der Schüler nicht versetzt.
In demselben Fach kann in aufeinander folgenden Jahrgangsstufen kein Notenausgleich gewährt werden.
Gymnasium
Schülerinnen und Schüler werden in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 versetzt, wenn ihre Leistungen in allen Fächern mindestens mit „ausreichend“ (Note 4) bewertet worden sind oder sie in höchstens einem Fach eine „mangelhafte“ Leistung (Note 5) erreicht haben und hierfür der Notenausgleich zur Anwendung kommt.
In die Versetzungsentscheidung können auch besondere Umstände, die sich auf das Lernverhalten und das Leistungsvermögen ihrer Kinder auswirken, (Schulwechsel, längere Krankheit, Wechsel der Lehrkraft, ungünstige häusliche Verhältnisse) einbezogen werden. Sollten Schülerinnen und Schüler zweimal in derselben Jahrgangsstufe (z. B. zweimal Klasse 8) oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen nicht versetzt worden sein (z. B. einmal Klasse 8 und einmal Klasse 9), werden sie in die nächsthöhere Jahrgangsstufe einer allgemein bildenden weiterführenden Schule außerhalb des gymnasialen Bildungsganges, meist an die Regionale Schule oder in den Regionalschulbildungsgang einer Gesamtschule, versetzt.
Notenausgleich am Gymnasium
Die Note „ungenügend“ (Note 6) kann nicht ausgeglichen werden. Die Note „mangelhaft“ (Note 5) kann durch eine Note „befriedigend“ (Note 3) in einem anderen Fach ausgeglichen werden. In den Fächern Deutsch, erste und am Gymnasium zweite Fremdsprache sowie Mathematik können „mangelhafte“ Leistungen (Note 5) nur untereinander ausgeglichen werden.
- Beispiel: Die Note „mangelhaft“ (Note 5) in Deutsch kann durch die Note „befriedigend“ (Note 3) in Mathematik oder in Englisch ausgeglichen werden.
In demselben Fach kann in aufeinander folgenden Jahrgangsstufen kein Notenausgleich gewährt werden.
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W
Wahl der weiterführenden Bildungsgänge
Übergang in die berufliche Bildung bzw. Hochschule
Der Übergang Schule-Beruf bezeichnet den Wechsel der Schülerinnen und Schüler nach dem Schulabschluss in eine Berufsausbildung oder ein Studium.
Die Grundlagen für einen guten Übergang von der Schule in den Beruf werden in der allgemein bildenden Schule gelegt. Jungen Menschen mit Hochschulreife stehen alle Bildungswege offen: Schülerinnen und Schüler können zwischen Studium und Berufsausbildung wählen, aber auch beides in Kombination durchführen. Erste Orientierung können das Erkundungstool für Ausbildung und Studium „Check-U“ (Erkundungstool für Ausbildung und Studium) der Bundesagentur für Arbeit, der Besuch von Berufsmessen oder ein Beratungsgespräch in der Berufsberatung bieten.
Willkommenswochen
Die Schülerinnen und Schüler der Grundschule kommen aus den Ferien oder starten als Schulanfängerinnen und Schulanfänger ihren Weg in die Schule. Die ersten zwei Schulwochen können als Willkommenswochen zum Start in ein neues Schuljahr gestaltet werden. Für alle Schulanfängerinnen und Schulanfänger werden diese unter dem Motto „Wir lernen uns und unsere Schule kennen“ durchgeführt. Dies schafft die Möglichkeit für ein behutsames Ankommen mit Zeit zum Kennenlernen der Schule und aller dort Beschäftigten, zum Orientieren im Schulalltag und auch zum Finden von ersten sozialen Strukturen. Dabei lernen sie die Schulordnung kennen und stellen für ihre Klasse Regeln auf.
Für die Schülerinnen und Schüler der anderen Klassen der Grundschule entscheiden die Schulen selbständig und in eigener Verantwortung über die Ausgestaltung der Willkommenswochen. Die Themen können in den Jahrgangsstufen und in den einzelnen Klassen individuell oder auf Jahrgangsstufenebene geplant werden. In diesem Rahmen sind beispielsweise das Schwimmlager, Schulwanderungen oder Klassenfahrten, aber auch spezifische Themen der Verkehrserziehung, Kompetenztraining (Methoden- oder Sozialkompetenz), Projekte zu Themen des Sachunterrichts, Lernstandserhebungen oder schulorganisatorische Maßnahmen durchführbar.
Auch die weiterführenden Schulen sollen die Schülerinnen und Schüler in den ersten zwei Schulwochen willkommen heißen. Durch Veranstaltungen, Aktivitäten, Beratungen und die erforderlichen organisatorischen Handlungen sollen sich insbesondere die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 7 in der neuen Umgebung zurechtfinden und Wissenswertes erfahren. Für die Schülerinnen und Schüler der anderen Jahrgangsstufen entscheiden die weiterführenden Schulen selbständig und in eigener Verantwortung über die Ausgestaltung der Willkommenswochen.
Wiederholen einer Jahrgangsstufe
Wenn Schülerinnen und Schüler nicht versetzt worden sind, wiederholen sie die Jahrgangsstufe. Ausnahme: Eine Schülerin oder ein Schüler hat die Jahrgangsstufe bereits einmal wiederholt oder wurde in aufeinander folgenden Jahrgangsstufen (z. B. Jahrgangsstufe 7 und 8) nicht versetzt. In diesen Fällen wechseln Schülerinnen und Schüler den Bildungsgang.

Z
Zeugnisse
Halbjahreszeugnis
Am Ende eines jeden Schulhalbjahres erhalten Schülerinnen und Schüler ein Halbjahreszeugnis.
Schuljahreszeugnis
Am Ende eines jeden Schuljahres erhalten Schülerinnen und Schüler ein Schuljahreszeugnis. Dieses Schuljahreszeugnis stellt ab Jahrgangstufe 3 einen Verwaltungsakt dar und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eltern haben die Möglichkeit, gegen dieses Zeugnis Widerspruch einzulegen.
Übergangszeugnis
Wechseln Schülerinnen und Schüler die Schule, haben aber den Bildungsgang noch nicht abgeschlossen, erhalten sie ein Übergangszeugnis. Dieses Zeugnis muss bei der anschließend besuchten Schule vorgelegt werden.
Abgangszeugnis
Haben Schülerinnen und Schüler die Schulpflicht erfüllt, aber das Ziel des Bildungsgangs nicht erreicht, erhalten sie ein Abgangszeugnis.
Dieses Zeugnis stellt einen Verwaltungsakt dar und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eltern haben die Möglichkeit, gegen dieses Zeugnis Widerspruch einzulegen.
Abschlusszeugnis
Haben Schülerinnen und Schüler einen Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen oder die Abschlussprüfungen bestanden, erhalten sie ein Abschlusszeugnis. Dieses Zeugnis stellt einen Verwaltungsakt dar und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eltern haben die Möglichkeit, gegen dieses Zeugnis Widerspruch einzulegen.
Studienbuch
Besuchen Schülerinnen und Schüler die Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 11/12) der gymnasialen Oberstufe, tritt das Studienbuch an die Stelle der Halbjahreszeugnisse. Das Studienbuch ist bei der Meldung zur Abiturprüfung vorzulegen und wird nur anerkannt, wenn es ordnungsgemäß geführt wurde. Ist dies nicht der Fall, wird den Schülerinnen und Schülern der Zugang zur Prüfung verwehrt.
Abkürzungsverzeichnis
| Abkürzung | Erläuterung |
|---|---|
| DaZ | Deutsch als Zweitsprache |
| IGLU | Internationale Grundschul-Lese-Untersuchung |
| IQB | Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen |
| jüL | jahrgangsübergreifendes Lernen |
| KMK | Kultusministerkonferenz |
| KuBES | Kooperations- und Beratungssystem für Eltern und Schule |
| MINT | Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik |
| PISA | Programme for International Student Assessment |
| SchulG M-V | Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern |
| TIMSS | Trends in International Mathematics and Science Study |
| VerA | Vergleichsarbeiten |
| ZDS | Zentraler Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie |

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Das Bildungsministerium hat für den Ratgeber auch eine Printversion auferlegt. Hier geht es zum Bestellformular und zur PDF-Version.