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Arbeits- und Gesundheitsschutz

Schule ist nicht nur ein Lernort, sondern auch ein Arbeitsplatz. Dieser sollte den Ansprüchen eines modernen Arbeitsschutzes genügen. Es ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ein persönliches Anliegen, die Arbeitssicherheit vor Ort zu gewährleisten und diese so zu gestalten, dass sie zu der Gesundheit von Lehrerinnen und Lehrern beiträgt.

Ein blaues Verkehrsschild mit der Aufschrift „Auf Nummer sicher!“ und „Risiko“, wobei der Weg zum Risiko durch ein Verbotsschild blockiert ist.

Für die Schulen und Schulämter beinhaltet dies verschiedene Angebote, beispielsweise die Unterstützung von Forderungen aus Gesetzen und Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung. Außerdem stehen Mitarbeiter für Fragen bezüglich der Lehrergesundheit zur Verfügung und helfen Betroffenen und Interessierten gerne weiter. Weiterer Informationen finden sich auch im Flyer zum Thema „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“.

Organisation und Verantwortlichkeiten

Das Bildungsministerium ist der Arbeitgeber für die Beschäftigten an den öffentlichen Schulen des Landes. Als Arbeitgeber ist es verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Einfluss darauf haben können. Der Arbeitgeber hat auch zu prüfen, ob diese Maßnahmen tatsächlich wirksam sind. Ändern sich die Gegebenheiten, hat er die  Maßnahmen entsprechend anzupassen (§ 14, Abs. 1 und 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Der Arbeitgeber ist in Zusammenarbeit mit dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet, Regelungen zu treffen, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern. Außerdem ist eine wirksame Erste Hilfe abzusichern. An den öffentlichen Schulen und in den Staatlichen Schulämtern sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FaSi) sowie Betriebsärzte zu bestellen (§ 14 Abs. 1 SGB VII).

Im Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern (IQ M-V) ist der Fachbereich 2 „Gesundheitsförderung und Prävention“ dafür verantwortlich, den Arbeits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten an öffentlichen Schulen und in den Staatlichen Schulämtern umzusetzen. Die Hauptaufgabe ist dabei, die Maßnahmen mit allen Staatlichen Schulämtern zu planen und zu koordinieren. Außerdem ist die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung abzustimmen sowie der Bedarf für Fortbildung mit den staatlichen Schulämtern zu erheben. Alle Maßnahmen sind zudem mit ihren Trägern abzustimmen.

Die Verantwortung für Arbeitsschutz, Sicherheitserziehung und Unfallverhütung für die Schulen des Landes wurde den Staatlichen Schulämtern übertragen. Sie wird von der jeweiligen Schulrätin oder dem Schulrat wahrgenommen.

An allen Staatlichen Schulämtern ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Er hat die Aufgabe, in Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten und dem Arbeitgeber Vorschläge zu unterbreiten. Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Arbeitgeberseite, Mitgliedern des Bezirkspersonalrates, dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Im Arbeitsschutzausschuss können Arbeitsprogramme für den Arbeits- und Gesundheitsschutz erarbeitet und dazu gehörige Aufgaben koordiniert werden. Bei Bedarf sind auch die Schulträger oder andere Fachkräfte einzubeziehen. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen (§ 11 in Verbindung mit § 16 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)).

Der Schulträger ist verantwortlich für die Errichtung, sichere Gestaltung und Unterhaltung von Schulgebäuden und –anlagen, für die Lern- und Lehrmittel (äußerer Schulbereich) sowie für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung des nichtpädagogischen Personals. Außerdem bestellt er einen Sicherheitsbeauftragten, beispielsweise den Hausmeister, für den äußeren Schulbereich.

Durch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Unfallverhütung und Sicherheit in Schulen vom 25.01.2018 wurden die Schulleiterinnen und Schulleiter mit den Aufgaben eines Arbeitgebers im Sinne des ArbSchG und der Gefahrstoffverordnung betraut. Sie sind verantwortlich für die Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen sowie für eine sicherheits- und gesundheitsfördernde Organisation und Durchführung aller schulischen Veranstaltungen und Maßnahmen (innerer Schulbereich). 

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat des Weiteren die Aufgabe, in der Schule u.a. die Sicherheitsbeauftragten, Ersthelferinnen und Ersthelfer sowie Brandschutz- und Evakuierungsbeauftragte zu benennen und deren Aus- und Fortbildung sicherzustellen.

Betriebsärzte des AMD TÜV Rheinland

Betriebsärzte des AMD TÜV Rheinland für Beschäftigte an den öffentlichen Schulen und den Staatlichen Schulämtern in MV.

Alle Betriebsärzte sind erreichbar über:
Frau Petra Schach
E-Mail: dispo-mvp@de.tuv.com
Tel.: +4930 7562 1936 oder +49800 6649062

Schulamtsbereich Greifswald Schulamtsbereich Neubrandenburg Schulamtsbereich Rostock Schulamtsbereich Schwerin
AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH
Siemensallee 2a
17489 Greifswald
AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH
Feldstraße 3 (6. Etage)
17033 Neubrandenburg
AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH
Am Hechtgraben 1a
18147 Rostock
AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH
Platz der Freiheit 5
19053 Schwerin
Dipl. med. Taja Diel
Hagen Schlichting
Ivonne Kuba
Dipl. med. Taja Diel
Frank André Barteldt
Dr. med. Wiete Kleemann
Hanane El Jarsifi
Maja Hammann
Frank André Barteldt
Nicolai Gertich

 

Beauftragte für Sicherheit an Schulen

Die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung obliegt den Fachkräften für Arbeitssicherheit (FaSi) und den Betriebsärzten. Sie haben in erster Linie die Aufgabe, den Arbeitgeber, und vor allem die Schulleiter/innen,  beim Arbeits- und Gesundheitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit, einschließlich der Gestaltung der Arbeit zu unterstützen und zu beraten.
Dies bezieht sich unter anderem auf:

  • die sozialen und sanitären Einrichtungen,
  • die Arbeitszeit, Arbeitsrhythmus, Pausen,
  • die Gestaltung der Arbeitsplätze sowie der Arbeitsabläufe und –umgebung,
  • die Beurteilung psychischer Belastungen,
  • die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen,
  • die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ebenso wie
  • die Untersuchung und arbeitsmedizinische Beurteilung von Arbeitnehmerinnen und –nehmern.

Die FaSi beurteilen diese Fragen wiederum aus arbeitssicherheitstechnischer Sicht. (Arbeitssicherheitsgesetz i.V.m. DGUV Vorschrift 2)

Schulleiter/innen sind dafür verantwortlich, dass die Vorschriften der Gefahrenstoffverordnung eingehalten werden. Sie können aber bestimmte Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes an Beauftragte – an Sammlungsleiter/innen- abgeben. Die Tätigkeit der Sammlungsleiter/innen bezieht sich auf die Bereiche, in denen mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrenstoffverordnung umgegangen wird, wie z.B. in den Fachräumen Biologie, Chemie und Physik:

Die Sammlungsleiter/innen  sorgen für:

  • die Bereitstellung aller sicherheitsrelevanten Informationen,
  • die Durchführung und Überwachung regelmäßiger Prüfungen,
  • die Prüfung von Ersatzstoffen mit geringerem gesundheitlichem Risiko,
  • die Beschaffung, Kennzeichnung, Lagerung und sachgerechte Entsorgung von Gefahrstoffen,
  • die Beschaffung von Schutzausrüstung.

(§§ 7 und 13 des Arbeitssicherheitsgesetzes)

Für öffentliche Schulen in Trägerschaft des Landes ist das Land Mecklenburg-Vorpommern Strahlenschutzverantwortlicher, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Für öffentliche Schulen in sonstiger Trägerschaft ist der jeweilige Schulträger (z.B. Landkreis, Bezirk) der Verantwortliche, vertreten durch das zuständige Organ.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Strahlenschutzbevollmächtigte/r. Sie oder er überträgt dem Strahlenschutzbeauftragten folgende Aufgaben

  • Sicherstellung der Einhaltung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV )und der Röntgenverordnung (RöV),
  • Einhaltung der Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift „Unfallverhütung und Sicherheit in Schulen“ vom 13. Oktober 2010,
  • Einhaltung des Genehmigungsbescheides oder der Bauartzulassung
  • Einhaltung von Anordnungen und Auflagen  des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LaGuS), ( §§ 33 Abs. 2 StrlSchV und 15 Abs. 2 RöV)

Gefährdungsbeurteilungen

Alle Gefährdungen für die Beschäftigten an den Schulen, die mit der Arbeit verbunden sind, werden ermittelt und beurteilt. Dazu ist der Arbeitgeber verpflichtet. Diese Aufgaben wurde mit der Verwaltungsvorschrift „Unfallverhütung und Sicherheit an Schulen“ an die Schulleiter/innen  übergeben. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind bei der Gefährdungsbeurteilung mit zu berücksichtigen, (§5 ArbSchG).

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FaSi) und die Betriebsärzte beraten und unterstützen die Schulleiter/innen dabei. Sie haben die Aufgabe,:

  • die Schulen, die Staatlichen Schulämter und das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur MV in allen Belangen der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu beraten,
  • die Schulen und Staatlichen Schulämter regelmäßig hinsichtlich vorhandener Gefährdungspotentiale zu begehen und
  • auf die Beseitigung vorhandener Mängel hinzuwirken.

Darüber hinaus spielt auch die Zusammenarbeit mit dem Schulträger oder der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern eine wichtige Rolle. Auch sie stellen kompetente Ansprechpartner dar ( §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes- ASiG).

Im Oktober 2013 wurde mit dem „Gesetz zur Neuorganisation der bundesmittelbaren Unfallkassen“ auch die Berücksichtigung der psychischen Belastung am Arbeitsplatz auf eine feste gesetzliche Grundlage gestellt. Demnach ist Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie für die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Somit ist die Gefährdungsbeurteilung nicht nur auf technische und körperliche Aspekte fokussiert, sondern hat auch den Anspruch, psychische Belastungen in gleicher Weise zu beurteilen und zu reduzieren.

Dabei steht der Ist-Zustand der psychischen Belastung für alle Beschäftigten im Mittelpunkt und weniger die individuelle Beanspruchung. In Abhängigkeit zum Belastungsgrad können spezielle Maßnahmen zum Schutz und zur Stärkung der Gesundheit der Beschäftigten an den Schulen eingeleitet werden. Zur Ermittlung der psychischen Belastung kann ein Kurzfragebogen durch die Schulen genutzt werden. Er stellt eine erste Möglichkeit der Analyse dar, an die sich weitere Maßnahmen anschließen sollten. Daher ist es wichtig, dass alle Kolleginnen und Kollegen einer Schule den Fragebogen ausfüllen und diese dann in die Auswertung mit eingehen können. Die Bögen können Sie von Ihrer zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) erhalten. Die Auswertung erfolgt ebenfalls ausschließlich durch die FaSi und wird der Schulleiterin/dem Schuleiter zur weiteren Verwendung zugesandt.

Mutterschutz

Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, die werdende Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen der Gesundheit, Überforderungen und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz zu schützen. Die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes der werdenden Mutter spielt hierbei eine zentrale Rolle.

Wenn eine Mitarbeiterin der Schule mitteilt, dass sie schwanger ist, müssen an der Schule sofort Maßnahmen zum Schutz der werdenden Mutter eingeleitet werden. Dazu beurteilen die Schulleiterinnen und Schulleiter eventuelle Gefährdungen. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen dabei. Anschließend werden entsprechende Maßnahmen zum Schutz der werdenden Mutter von der Schulleitung in Abstimmung mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eingeleitet.

Die Schulleitungen sind verpflichtet, das Landesamt für Gesundheit und Soziales MV (LAGuS) über die Schwangerschaft ihrer Mitarbeiterin zu informieren. Schrittfolgen und wichtige Checklisten finden Sie in der Handreichung.

Erste Hilfe

Unter Erster Hilfe versteht man von jedermann durchzuführende Maßnahmen, um menschliches Leben zu retten, bedrohende Gefahren oder Gesundheitsstörungen bis zum Eintreffen professioneller Hilfe (Arzt, Rettungsdienst) abzuwenden oder zu mildern. Dazu gehören insbesondere das Absetzen eines Notrufs, die Absicherung der Unfallstelle und die Betreuung der Verletzten. Dabei richtet sich der Umfang der ersten Hilfsmaßnahmen nach dem Wissen und den Fertigkeiten der Ersthelfer und den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln.

Eine Person übt an einer Reanimationspuppe eine Herzdruckmassage, trägt dabei Handschuhe.

Erste Hilfe an den öffentlichen Schulen

An jeder öffentlichen Schule muss innerhalb und außerhalb des Schulgeländes im Unterricht, im sonstigen Schulbetrieb sowie bei schulischen Veranstaltungen eine wirksame Erste Hilfe für alle anwesenden Personen sichergestellt sein. Erste Hilfe bedeutet insbesondere das Er-kennen und Ansprechen hilfebedürftiger Personen, die Absicherung der Unfallstelle, situationsgerechte Hilfeleistungen sowie bei Bedarf das Absetzen eines Notrufs. Art und Umfang der Hilfe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, den Kenntnissen und Möglichkeiten der helfenden Person sowie den vorhandenen Hilfsmitteln.

Grundsätzlich sind nach § 323c des Strafgesetzbuches (StGB) alle Personen verpflichtet, in Notfällen die erforderliche und zumutbare Hilfe zu leisten. Unabhängig davon hat die Schulleiterin/der Schulleiter nach § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift „Unfallverhütung und Sicherheit in Schulen“ vom 25. Januar 2028 (Ziffer 2.1 und Ziffer 2.7.7) alle organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die zur wirksamen Durchführung der Erste Hilfe an der Schule erforderlich sind.

Verfahren zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe (siehe Schreiben vom 28.01.2026):

  1. Bedarfsermittlung: Ermittlung des Bedarfs an Ersthelferinnen und Ersthelfern
  2. Bestellung: Schriftliche Bestellung der Ersthelferinnen und Ersthelfer; die Bestellung ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren,
  3. Qualifizierung: Sicherstellung der regelmäßigen Aus- und Fortbildung (Eine Fortbildung ist spätestens vor Ablauf von drei Jahren verpflichtend zu absolvieren)
  4. Dokumentation: Die Namen der bestellten Ersthelfer/-innen sowie Schulungstermine sind im Schulinformations- und Planungssystem M-V (SIP M-V) zu hinterlegen und in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren
  5. Meldung: Die Namen der durch Sie bestellten Ersthelfer/-innen und deren Schulungs-termine sind dem Staatlichen Schulamt bzw. dem Referat 220 zu melden, damit diese Lehrkräfte im SIP M-V die Rolle „Ersthelfer“ mit dem entsprechenden Gültigkeitsdatum zugewiesen werden kann.

Bei der Organisation der Ersten Hilfe sind die örtlichen Gegebenheiten sowie besondere Rahmenbedingungen (zum Beispiel bekannte chronische Erkrankungen von Personen) zu berücksichtigen. Dies gilt ausdrücklich auch für Schulveranstaltungen außerhalb der Schule, insbesondere Schulfahrten und Sportveranstaltungen. Hier ist die Sicherstellung einer angemessenen Ersten Hilfe verbindlich im Vorfeld zu planen und zu organisieren.

Bestellung von Ersthelferinnen und Ersthelfern

An Grund- und Förderschulen sind alle Beschäftigten als Ersthelferin oder Ersthelfer zu bestellen. An weiterführenden Schulen sind als Ersthelferinnen oder Ersthelfer Beschäftigte zu bestellen, die Sport, naturwissenschaftliche Fächer, Arbeit-Wirtschaft-Technik, Hauswirtschaft oder berufspraktische Fächer an den beruflichen Schulen unterrichten sowie alle Klassenleitungen. Alle bestellten Ersthelferinnen und Ersthelfer haben verpflichtend an der regelmäßigen Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe teilzunehmen.

Eine Ersthelfer/-innenausbildung für Referendarinnen und Referendare für das Fach Sport wird im Rahmen der Ausbildung durch das IQ MV durchgeführt. Referendarinnen und Referendare dürfen das Fach Sport erst nach nachgewiesener Ersthelfer/-innenausbildung eigenverantwortlich unterrichten.

Kostenübernahme für die Aus- und Fortbildung der Ersthelfer/-innen (siehe Schreiben vom 28.01.2026)

Die Kosten für die Aus- und Fortbildung der Ersthelfer/-innen werden für angestellte Beschäftigte nach vorheriger Abstimmung von der Unfallkasse M-V übernommen. Die Kostenübernahme ist vorab, spätestens drei Wochen vor Maßnahmebeginn, für die erforderliche Anzahl der auszubildenden Personen schriftlich zu beantragen. Nähere Informationen zum Verfahren sowie zum Online-Antrag finden Sie unter: https://www.unfallkasse-mv.de/sicherheit-gesundheit/erste-hilfe/schulen/.

Nach der Genehmigung durch die Unfallkasse MV wählen Sie eine Hilfsorganisation oder eine zugelassene Ausbildungseinrichtung aus, übergeben dieser die Kostenzusage mit der Anmeldeliste und regeln die weiteren organisatorischen Abläufe in eigener Verantwortung. Die Kosten werden durch die Unfallkasse MV direkt mit der Hilfsorganisation bzw. der zugelassenen Ausbildungseinrichtung abgerechnet.

Für die verbeamteten Beschäftigten übernimmt das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung (hier: das Institut für Qualitätsentwicklung) die Kosten. Für die Kostenübernahme ist ausschließlich das Antragsformular zu verwenden.

Ansprechpartner:
Herr Mathias Dietrich
Tel.: 0385/ 58817848
E-Mail: M.Dietrich_06@iq.bm.mv-regierung.de

Infektionsschutz

Folgende Erlasse werden außer Kraft gesetzt:

  1. „Einhaltung von Verfahrensabläufen bei meldepflichtigen Erkrankungen (wie z. B. Salmonellose)“, vom 16.03.1993
  2. „Umgang mit Fällen von Neuer Influenza an öffentlichen Schulen des Landes“, vom 20.10.2009
  3. „Meldungen der Schulen bzw. Staatlicher Schulämter zu Fällen von Neuer Influenza (sog. Schweinegrippe)“, vom 24.02.2010
  4. „Umgang mit Fällen von EHEC an öffentlichen Schulen des Landes,“ vom 25.05.2011

Im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern gab es bisher keine allgemein gültigen Regelungen zur Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes für öffentliche Schulen des Landes.

Der 6. Abschnitt des IfSG enthält besondere Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen. Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass dort Kinder und Jugendliche täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt kommen, die die Übertragung von Krankheitserregern begünstigen.

In § 34 IfSG sind u. a. Regelungen für das Zusammenwirken zwischen den zuständigen Gesundheitsbehörden und Lehrkräften bzw. Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen (Schulleiterinnen und Schulleiter) beim Auftreten von Infektionskrankheiten getroffen worden.

So legt das IfSG im § 34 Abs. 6 fest, dass

  • die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen hat, wenn Tatsachen bekannt werden, die das Vorliegen einer der in § 34 Abs. 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen,
  • diese Mitteilungspflicht auch für das Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen gilt, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind,
  • eine Benachrichtigungspflicht nicht besteht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere in § 8 IfSG genannte Person bereits erfolgt ist.

In Umsetzung dieser Vorschrift hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter das zuständige Gesundheitsamt (siehe Anlage 1 – wird nicht aktualisiert) mündlich über die o. g. Tatbestände zu informieren. Die Information ist aktenkundig zu machen. Alle daraus resultierenden Maßnahmen werden durch das zuständige Gesundheitsamt veranlasst. Diese Festlegungen gelten sowohl in Bezug auf zu betreuende Kinder und Jugendliche als auch auf die in der Gemeinschaftseinrichtung beschäftigten Personen.

Ich möchte Sie bitten, alle Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemein bildenden und beruflichen Schulen in geeigneter Weise über die Verfahrensweise bei meldepflichtigen Erkrankungen gemäß § 34 IfSG (siehe Anlage 2) zu informieren.

Impfungen

Beschäftigte, die bei ihrer Tätigkeit in Kontakt mit Körperflüssigkeiten und/oder -ausscheidungen von Schülerinnen und Schülern kommen, haben das Recht auf arbeitsmedizinische Vorsorge in Form von Untersuchungen bzw.  Impfungen.  Grundlage dafür ist eine Gefährdungsbeurteilung.

Das trifft in Mecklenburg – Vorpommern für alle Beschäftigten an den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten „körperliche und motorische Entwicklung“ sowie dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ und gegebenenfalls für Beschäftigte im Rahmen des integrativen Unterrichts , aber auch für Beschäftigte an bestimmten beruflichen Schulen zu. Im Zweifelsfall muss eine individuelle Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt werden.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur MV stellt als Arbeitgeber die erforderlichen finanziellen und personellen Mittel zur Verfügung. Die Schulleiter/innen sind für die Organisation der notwendigen Termine für Untersuchungen bzw. für Impfungen verantwortlich. Die Termine laufen über den TÜV AMD Rheinland.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge kann entweder vor Ort in den Schulen oder in den regionalen Zentren des AMD TÜV Rheinland durchgeführt werden.

Bildschirmarbeitsplatzbrillen

Ein Mann mit blauer Bildschirmarbeitsplatzbrille sitzt an einem Schreibtisch und arbeitet konzentriert an einem Laptop.

Bildschirmarbeitsplatzbrillen

Sehhilfen am Arbeitsplatz in der Schule oder im Schulamt

Die Arbeit am Computer beansprucht die Augen stark. Daraus können Sehprobleme bei der Arbeit am Bildschirmarbeitsplatz resultieren.

Laut Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Anhang 6 „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“ hat jeder Arbeitnehmer mit einem Bildschirmarbeitsplatz, sofern eine Untersuchung der Augen gemäß § 5 / Anhang der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) die Notwendigkeit belegt, das Recht auf eine Bildschirmarbeitsplatzbrille. Die Bildschirmarbeitsplatzbrille  wird individuell auf die Arbeitsanforderungen eingestellt und ermöglicht scharfes Sehen auf eine Entfernung von 50 bis 100 Zentimetern.

Bildschirmarbeitsplatzbrillen

Ein Mann mit blauer Bildschirmarbeitsplatzbrille sitzt an einem Schreibtisch und arbeitet konzentriert an einem Laptop.

Bildschirmarbeitsplatzbrillen

Arbeitsbelastung am Bildschirm

Angesprochen werden alle Beschäftigten, die am Arbeitsplatz in der Schule und im Staatlichen Schulamt arbeitstäglich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer Arbeit einer Arbeitsbelastung am Bildschirm ausgesetzt sind beziehungsweise denen zur Erzielung des Arbeitsergebnisses kein anderes Arbeitsmittel zur Verfügung steht.

Für eine  Kostenübernahme beziehungsweise eine Kostenbeteiligung durch den Arbeitgeber ist gemäß der „Verfahrensweise zur Beantragung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen für Beschäftigte an öffentlichen Schulen und den Staatlichen Schulämtern des Landes Mecklenburg-Vorpommerns“ vorzugehen.

Bildschirmarbeitsplatzbrillen

Ein Mann mit blauer Bildschirmarbeitsplatzbrille sitzt an einem Schreibtisch und arbeitet konzentriert an einem Laptop.

Brandschutz

Für die Organisation des Brandschutzes an Schulen in MV bietet AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH seine Unterstützung zur Umsetzung des Brandschutzes und der Verwaltungsvorschrift zur Unfallverhütung und Sicherheit in Schulen an.

Ein Finger betätigt den Notknopf zum Rufen der Feuerwehr.

Dazu zählen:

  • Brandschutzhelferunterweisungen in Schwerin, Rostock, Greifswald und Neubrandenburg

Die Inanspruchnahme der Angebote ist für die öffentlichen Schulen kostenfrei. Die Kosten trägt das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung als Arbeitgeber. Alle Termine sind im Fortbildungskatalog des IQ M-V hinterlegt und darüber zu buchen.

Für Organisatorisches wie Termine oder Anmeldungen:

Heidi Kley
AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH
TÜV Rheinland Group
Platz der Freiheit 5
19053 Schwerin

Tel.: 0385 5559723
E-Mail: gesundheitinschulen-mv@de.tuv.com

Kontakt

Heiko Schön

Fachbereichsleiter
Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern  
Bereich 2 - Fortbildung, Beratung, Lehrkräftegesundheit und Europäische Schulprogramme

Telefon: 0385 588 17811 E-Mail senden

Dörte Fleischhack

Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern
Bereich 2 - Fortbildung, Beratung, Lehrkräftegesundheit, Europäische Schulprogramme
Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) für die Bereiche Greifswald und Neubrandenburg

Telefon: 0385 588 17794 E-Mail senden

Gunther Draheim

Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern
Bereich 2 - Fortbildung, Beratung, Lehrkräftegesundheit, Europäische Schulprogramme
Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) für die Bereiche Rostock und Schwerin

Telefon: 0385 588 17992 E-Mail senden

Heiko Schön

Fachbereichsleiter
Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern  
Bereich 2 - Fortbildung, Beratung, Lehrkräftegesundheit und Europäische Schulprogramme

Telefon: 0385 588 17811 E-Mail senden

Dörte Fleischhack

Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern
Bereich 2 - Fortbildung, Beratung, Lehrkräftegesundheit, Europäische Schulprogramme
Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) für die Bereiche Greifswald und Neubrandenburg

Telefon: 0385 588 17794 E-Mail senden

Gunther Draheim

Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern
Bereich 2 - Fortbildung, Beratung, Lehrkräftegesundheit, Europäische Schulprogramme
Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) für die Bereiche Rostock und Schwerin

Telefon: 0385 588 17992 E-Mail senden