Erste Staatsprüfung
Die Erste Staatsprüfung für Lehrämter bildet den Abschluss des Studiums und erstreckt sich über ein Prüfungssemester.
Die Erste Staatsprüfung umfasst die Wissenschaftliche Abschlussarbeit, mündliche Prüfungen und gegebenenfalls praktische Prüfungen (betrifft die Fächer Kunst und Gestaltung, Musik, Theater und Sport).

Die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung ist zweimal jährlich nur zu festgelegten Terminen möglich, die bei der Planung des Studienabschlusses beachtet werden sollten. Die Termine werden vom Lehrerprüfungsamt festgelegt.
Rechtsgrundlage der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter ist die Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerprüfungsverordnung – LehPrVO M-V) vom 16. Juli 2012.
Prüfungstermine im aktuellen Prüfungszeitraum
- Termine Erste Staatsprüfung Sommersemester 2026 in Greifswald
- Termine Erste Staatsprüfung Wintersemester 2025/2026 in Rostock
- Prüfungszeiträume Universität Rostock Wintersemester 2025-2026
- Vorläufige Prüfungsplanung LA Grundschule Universität Rostock WiSe 2025/2026
- Vorläufige Prüfungsplanung LA Sonderpädagogik Universität Rostock WiSe 2025/2026
- Vorläufige Prüfungsplanung LA Regionale Schule Universität Rostock WiSe 2025/2026
- Vorläufige Prüfungsplanung LA Gymnasium Universität Rostock WiSe 2025/2026
- Prüfungszeiträume Universität Greifswald Wintersemester 2025/2026 Grundschule
- Prüfungszeiträume Universität Greifswald Wintersemester 2025/2026 Regionale Schule und Gymnasium

Zeitleisten für die langfristige Planung der Ersten Staatsprüfung
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über die unbedingt einzuhaltenden Termine in der Zeitleiste für Ihr Prüfungssemester.
Unterlagen für die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung
Wenn aus gesundheitlichen Gründen der Rücktritt von einer Prüfung im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter notwendig ist, muss die Erkrankung mit amtsärztlichem Attest belegt werden.
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit, innerhalb derer das Studium abgeschlossen werden soll, umfasst für das Lehramt für Sonderpädagogik neun Semester, für alle anderen Lehrämter zehn Semester. Ausgenommen hiervon ist das Studium von Fächern oder Fachrichtungen, in denen in der Regel Propädeutika zur Gewährleistung der Studierfähigkeit absolviert werden müssen oder besondere fachliche Herausforderungen eine längere Studienzeit erforderlich machen. In diesen kann die Regelstudienzeit nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnungen überschritten werden.
Studierende mit Kindern können auf Antrag (formlos, Nachweise) bis zu 3 Semester zusätzlich zur Regelstudienzeit erhalten.
Das letzte Semester ist das Prüfungssemester. Die Studiendauer schließt die Praktika mit ein. Eine Überschreitung der Regelstudienzeit um 2 Semester ist ohne weitere prüfungsrechtliche Konsequenzen für den Studenten möglich.
Ausbildungsrelevanter Auslandsaufenthalt und Nachweis weiterer Fremdsprachen (§ 20 LehPrVO 2012)
Ausbildungsrelevanter Auslandsaufenthalt & neue Sprachen
Im Studium moderner Fremdsprachen ist ein ausbildungsrelevanter Auslandsaufenthalt vorgesehen. Dieser verfolgt das Ziel, die interkulturelle und kommunikative Kompetenz der Studierenden nachhaltig zu fördern. Er soll in einem Land absolviert werden, dessen Landessprache der studierten Fremdsprache entspricht und muss für einen Mindestzeitraum von drei Monaten erfolgen, entweder am Stück oder in mehreren Abschnitten.
Auslandsaufenthalte, die zeitnah zum Studium liegen, können auf Antrag anerkannt werden.
Die Ausbildungsrelevanz eines Auslandsaufenthalts in einem Zielsprachenland ist erfüllt durch:
- ein Studium an einer Hochschule oder Universität,
- eine Tätigkeit als Sprachassistentin oder -assistent,
- ein Praktikum,
- einen Sprachkurs,
- eine Au-Pair-Tätigkeit vor oder während des Studiums,
- einen Schulbesuch (min. drei Monate) oder
- eine berufliche Tätigkeit.
Eine frühzeitige Planung und Durchführung des Auslandsaufenthaltes werden empfohlen – nicht nur um den Erfolg des Studiums durch diese praxisorientierte Phase positiv zu beeinflussen.
Der Meldung zur Ersten Staatsprüfung für Lehrämter wird das Formular beigefügt, auf dem die zuständige Studienfachberatung – nach Prüfung – den ausbildungsrelevanten Auslandsaufenthalt bestätigt. Zusätzliche Unterlagen (Flugtickets, Arbeitsverträge etc.) sind nicht zu übermitteln.
Der Nachweis weiterer Fremdsprachenkenntnisse auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erfolgt bei der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung für Lehrämter im Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern über die Schulzeugnisse (i.d.R. das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife) mit mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren Unterricht in der betreffenden Sprache oder über Sprachzertifikate weiterführender Bildungseinrichtungen.
Alte Sprachen
Für Studiengänge im Lehramt an Regionalen Schulen, im Lehramt für Sonderpädagogik und im Lehramt an Grundschulen werden in keinem Fach mehr Lateinkenntnisse vorausgesetzt. Im Lehramt an Gymnasien sind für das Fach Geschichte Lateinkenntnisse und für das Fach Evangelische Religion Latein- oder Hebräisch- sowie Griechischkenntnisse nachzuweisen. Es ist für Studierende, die das Latinum nicht aus der Schullaufbahn mitbringen, möglich, entsprechende Module im Studium zu belegen oder alternative Nachweise zu dokumentieren. Für das Fach Latein ist das Graecum und für das Fach Griechisch das Latinum nachzuweisen.

Erweiterungs- und Aufbauprüfungen (§4 bzw. §16 LehPrVO M-V 2012)
Durch eine Erweiterungsprüfung in einem oder mehreren Prüfungsfächern kann die bestandene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt um das entsprechende Fach/um die entsprechenden Fächer erweitert werden.
Durch eine Aufbauprüfung kann – ausgehend von einer bestandenen Ersten Staatsprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung – eine Erste Staatsprüfung für ein anderes Lehramt erworben werden.

Anerkennung eines Beifachs (§4 LehPrVO M-V 2012)
Einen Antrag auf Anerkennung eines Beifaches kann stellen, wer die Prüfung für das von ihm gewählte Lehramt oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat und einen Teilstudiengang in dem betreffenden Fach nachweisen kann.
Im Beifach erfolgt keine Prüfung, es sind jedoch studienbegleitende Leistungsnachweise vorzulegen.
Karriereportal für den Schuldienst in MV
Informationen rund um das Berufsbild Lehrer/in, über das Studium, den Vorbereitungsdienst, die Verbeamtung, den Verdienst sowie freie Stellenangebote für den Schuldienst in MV.
